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C1 21 220

Eherecht (anderes)

Wallis · 2023-02-20 · Deutsch VS

C1 21 220 URTEIL VOM 20. FEBRUAR. 2023 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen W _________ X _________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy, 3900 Brig-Glis gegen Y _________ X _________-Z _________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, ver- treten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, 3904 Naters (Eheschutz; Unterhalt) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 27. Mai 2020 [LWR Z2 19 47]

Sachverhalt

auch im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 ZPO). Die Berufungsinstanz kann daher den Kindesunterhalt frei sowohl zu Gunsten wie zu Lasten des Kindes wie des Berufungsklägers neu festlegen. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht (BGE 137 III 617 E. 4.5.3, 129 III 419 E. 2.1.1, 128 III 411 E. 3.2.1). Auf der anderen Seite sind im Bereich der unbeschränkten Offizialmaxime Noven bis zum Beginn der Urteilsberatung unbegrenzt zulässig (BGE 144 III 349). Für den ehelichen Unterhalt zwi- schen den Ehegatten gilt hingegen die eingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 272 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und ent- sprechend unterstehen Noven den Bestimmungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Keine die- ser Maximen entbindet die Parteien von ihrer Pflicht, dem Gericht die geeigneten Be- weisanträge zu unterbreiten und – namentlich bei anwaltlich vertretenen Parteien – Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen (Bundesgerichtsurteil 5A_446/2019 vom

5. März 2020 E. 4.3.2). Ebenso gilt bezüglich des Ehegattenunterhalts die Dispositions- maxime, welche das Gericht an die Anträge der Parteien bindet und ihm namentlich ver- wehrt, einer Partei anderes oder mehr zuzusprechen, als diese beantragt hat (BGE 129 III 419 E. 2.1.1 f., 128 III 411 E. 3.2.2). 1.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung – des gesamten kantonalen und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO Kommen- tar, 2. A., 2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) – und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine; zum Umfang der Begrün- dungspflicht siehe nachstehende E. 1.4). Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbar- keit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). 2. 2.1 Weist das Bundesgericht das Verfahren ans Kantonsgericht zurück, kann die Sache nur im Rahmen der Rückweisung neu beurteilt werden. Die Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid sind für das Kantonsgericht im zweiten Rechtsgang ebenso verbindlich wie die Erwägungen des Bundesgerichts. Dem vorliegenden Entscheid sind damit einer- seits die Erwägungen des Bundesgerichts und andererseits die nicht beanstandeten Er-

- 16 - wägungen im angefochtenen Entscheid zu Grunde zu legen. Soweit in diesen Entschei- den gewisse Fragen bewusst offen gelassen werden, bleibt das Kantonsgericht in seiner Entscheidung frei (BGE 131 III 91 E. 5.2, 133 III 201 E. 4, 135 III 334). Es ist damit festzuhalten, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist und vorliegend nicht mehr abgeändert werden kann: - 1.1 Genehmigung der Vereinbarung zu elterlicher Sorge, Obhut, Besuchsrecht, eheliche Wohnung und Anordnung der Gütertrennung; - 1.2 Nichteintreten bezüglich Mündigenunterhalt der Töchter; - 1.7 Hälftige Teilung der ausserordentlichen Kinderkosten; Hingegen gilt für die übrigen Urteilspunkte weiterhin die Offizialmaxime im vorstehend dargelegten Rahmen. Dies führt dazu, dass Noven im Berufungsverfahren, auch bei dessen Wiederaufnahme nach Rückweisung, zulässig sind (BGE 142 III 413 E. 2.2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021 E. 5.1.2 a.E. und 5.2.1 nicht publi- ziert in BGE 147 III 393). Die Erwägung des Bundesgerichts, dass die Berufungsinstanz ansonsten ein Urteil fällen müsste, welches gleich wieder in Revision gezogen werden könnte, lässt sich analog auf den vorliegenden Fall übertragen. Soweit das Kantonsge- richt die Unterhaltsberechnung der Söhne aufgrund neuer Tatsachen abändert, sind al- lerdings auch die Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Ehegattin anzupassen (vgl. zur Berücksichtigung aufgrund der Offizialmaxime in Kindessachen zulässiger Noven für den Ehegattenunterhalt BGE 147 III 301 E. 2.2). Denn auch hier gilt die Erwägung des Bundesgerichts, dass der Entscheid des Kantonsgerichts ansonsten umgehend in Revi- sion gezogen werden müsste. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 hat das Kantonsgericht den Parteien angezeigt, dass es in die Phase der Urteilsberatung eintritt und damit nur noch Noven nach Art. 317 ZPO zulässig sind. Dies bedeutet insbesondere, dass neue Tatsachenbehauptungen unver- züglich vorzubringen sind (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Aus den von der Ehefrau nachge- reichten Unterlagen ergibt sich, dass sie die neue Wohnung bereits im Januar 2022 er- worben hat (S. 2186 ff.) und ab Januar 2022 Mietzinsen erhält. Es handelt sich damit nicht um eine nach Eintritt in die Urteilsberatung entstandene Tatsache. Der Ehemann seinerseits macht in seiner Eingabe vom 1. September 2022 keinerlei Angaben, wann und wie er von diesem Wohnungskauf erfahren hat. Dies obwohl ihm nach Art. 317 ZPO grundsätzlich die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven obliegt. Es ist damit nicht

- 17 - dargetan, dass der Ehemann seine Noveneingabe vom 1. September 2022 unverzüglich eingereicht hat. Entsprechend sind diese Eingabe und die darauf aufbauende Stellung- nahme der Ehefrau aus dem Recht zu weisen. Auf die vom Ehemann mit Eingabe vom

12. Dezember 2022 eingereichten Unterlagen ist weiter unten im Sachzusammenhang zurückzukommen. 2.2 Die Söhne sind während des wiederaufgenommenen Berufungsverfahrens volljäh- rig geworden. Das Gericht kann grundsätzlich die Kindesunterhaltsbeiträge über die Voll- jährigkeit der Kinder hinaus festlegen (Art. 133 Abs. 3 ZGB). Wird das Kind während einem hängigen Scheidungs- oder Eheschutzverfahren volljährig, kann der obhutsbe- rechtigte Elternteil auch den Unterhalt des volljährigen Kindes im eigenen Namen und in Prozessstandschaft geltend machen. Dies setzt jedoch die Zustimmung des Kindes zu dieser Vertretung voraus (BGE 142 III 78 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_782/2021 vom

29. Juni 2022 E. 3.1 je m.w.N.). Fehlt es an der entsprechenden Zustimmung oder wird diese widerrufen, fehlt es dem Elternteil an der Aktivlegitimation, um die entsprechende Forderung geltend machen zu können. Hingegen hat das mit der Sache befasste Gericht weiterhin den Unterhalt während bzw. bis zum Ende der Minderjährigkeit festzusetzen. Allerdings ist die Forderung nicht mehr zu Gunsten des Elternteils, sondern des Kindes auszufällen, welches allein berechtigt ist, diese dann auch auf dem Betreibungsweg durchzusetzen (BGE 142 III 78; zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 5A_782/2021 vom

29. Juni 2022 E. 3.4.5). Hingegen besteht nach Auffassung des Kantonsgerichts keine rechtliche Möglichkeit, die Söhne nach Erreichen der Volljährigkeit als Prozessparteien in den laufenden Eheschutzprozess zu integrieren. Diese sind für ihre Unterhaltsforde- rung vielmehr auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen. Entsprechend ist auch der Antrag auf (rückwirkende) Einsetzung einer Kindesvertreterin für den Eheschutzpro- zess abzuweisen und auf den Antrag auf Festsetzung von Mündigenunterhalt ab Okto- ber 2022 nicht einzutreten.

- 18 - 3. 3.1 Das Bezirksgericht hat folgenden, unbestrittenen Sachverhalt festgestellt (E. 2): Die Parteien haben am 1. Mai 1998 standesamtlich geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder entsprungen, namentlich:

- A _________, geboren am xx.xx1 2000;

- B _________, geboren am xx.xx2 2002;

- C _________, geboren am xx. September 2004;

- D _________, geboren am xx. September 2004. A _________ besuchte zurzeit der Anhebung des Verfahrens in K _________ das Kollegium und B _________ in L _________ die Fachmittelschule (FMS). C _________ und D _________ absolvierten die 3. OS; C _________ in M _________ und D _________ in E _________. Ab Herbst 2020 verfolgt C _________ eine kaufmänni- sche Berufslehre bei der N _________ und D _________ eine Berufslehre als O _________ bei der P _________ Die Parteien haben den gemeinsamen Haushalt an der F _________ in E _________ per 1. März 2019 aufgehoben. Seit Mai 2019 mietet der Gesuchsgegner eine 4½-Zim- merwohnung in Q _________. Die vier Kinder leb(t)en bei der Gesuchstellerin in E _________, wobei die älteste Tochter A _________ während der Woche auswärts in K _________ übernachtet. Die Gesuchstellerin arbeitete zu einem Pensum von 25 % bei der H _________ AG. Das Arbeitspensum hat sie bei der Geburt ihres ersten Kindes von 100 % auf das spätere Pensum reduziert. Ihr Arbeitsort war grundsätzlich in R _________, wobei sie manchmal auf der H _________ in S _________ oder anderswo aushelfen musste. Die Arbeitszei- ten variierten stark. Seit dem 1. Mai 2020 ist die Gesuchstellerin mit einem Arbeitspen- sum von 60 % bei der I _________ AG als Disponentin angestellt und verdient dort einen Bruttojahreslohn von Fr. 46'020.00. Nebenbei vertreibt sie selbständig J _________-Pro- dukte. Der Gesuchsgegner arbeitet als Lehrer an der T _________ in E _________ und als U _________ an verschiedenen V _________, so in AA _________, BB _________, CC _________ und E _________. Sein Arbeitspensum beläuft sich gesamthaft auf 100 % (26 Lektionen).

- 19 - 3.2 Das im ersten Rechtsgang für den Ehemann festgestellte Einkommen von Fr. 9'357.75 (Fr. 9273.75 Lohn und Fr. 84.00 Vermögensertrag) wurde durch das Bun- desgericht bestätigt (E. 3). Dieses wurde auch im zweiten Rechtsgang nicht weiter in Frage gestellt, sodass diese Einkommensberechnung übernommen werden kann. Zu- dem schützte das Bundesgericht die Nichtberücksichtigung der 2019 erhaltenen Treue- prämie von Fr. 3'000.00. 3.3 Das Einkommen der Ehegattin ist nach dem Urteil des Bundesgerichts in zwei Punk- ten zu korrigieren: Einerseits ist das Einkommen aus der Arbeitstätigkeit bei der I _________ AG neu auf Fr. 3'221.00 festzusetzen (E. 4.3). Andererseits ist dem Kan- tonsgericht im ersten Rechtsgang bei der Berechnung des Einkommens der Ehegattin aus dem Verkauf der J _________-Produkte ein Rechenfehler unterlaufen (E. 6.2). Die- ser ist von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 334 Abs. 2 ZPO) und das Einkommen aus dem Verkauf der J _________-Produkte laut Bundesgericht um Fr. 14.00 von Fr. 1'230.00 auf Fr 1'216.00 zu reduzieren. Die Parteien haben im zweiten Rechtsgang weitere Unterlagen einreicht und Beweiser- hebungen beantragt. Die vom Ehemann beantragte Edition der Lohnunterlagen bei der I _________ AG hat das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang abgewiesen. Mit der Ein- gabe vom 12. Dezember 2022 hinterlegt er nun eben diese Unterlagen, welche offenbar im Rahmen des Scheidungsverfahrens erhältlich gemacht werden konnten. Der Ehe- mann selbst hat darauf verzichtet, den ersten Entscheid des Kantonsgerichts und damit die Abweisung seines Beweisantrags vor Bundesgericht anzufechten. Damit bleibt die rechtliche Erwägung bestehen, dass nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags we- der ein Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung noch auf Überstunden besteht und dass diese deswegen für die Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleiben müssen. Ent- sprechend ist weiterhin auf den durch das Bundesgericht festgelegten Verdienst der Ehefrau bei der I _________ AG abzustellen. Hingegen bleibt es auch dabei, dass der Ehemann Anspruch auf die Hälfte der Erfolgsbeteiligung hat. Das Einkommen der Ehe- frau bei der H _________ AG wurde vom Ehemann im zweiten Rechtsgang vor der No- venschranke nicht mehr thematisiert. Da die entsprechenden Unterlagen zudem bereits zuvor hätten eingeholt und thematisiert werden können, sind sie nicht als Noven zuzu- lassen. Die Ehegattin hat dagegen neu Verkaufsjournale für die J _________-Produkte hinter- legt. Diese betreffen jedoch die Jahre 2010 bis 2016 und somit nicht die für Berechnung des weiteren Einkommens massgebenden letzten drei Jahre. Die ebenfalls hinterlegte Abrechnung für das Jahr 2020 zeigt einen deutlichen Rückgang der für die Jahre 2018

- 20 - und 2019 festgestellten Umsätze. Jenes Jahr war jedoch durch die COVID-19 Pandemie geprägt, welche offenkundig auch auf das von der Ehegattin gepflegte Vertriebssystem mit Marktständen und Zusammenkünften im privaten Rahmen einen erheblichen Ein- fluss gehabt hat. Aufgrund dieses Sondereffektes sind die entsprechenden Zahlen für die Ermittlung des normalerweise erzielbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. Be- züglich der AHV-Beiträge sah es das Kantonsgericht in seinem Erstentscheid als erwie- sen an, dass diese zwar in Rechnung gestellt und wenigstens teilweise bezahlt, aber zu einem späteren Zeitpunkt zurückerstattet wurden (E. 2.2.2 a. E.). Damit setzt sich die Ehegattin weder in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht noch in ihrer Stellungnahme im zweiten Rechtsgang auseinander und das Kantonsgericht ist an seine durch das Bun- desgericht nicht kritisierte Rechtsauffassung gebunden. Die von der Ehefrau eingereich- ten Verfügungen über persönliche AHV-Beiträge sind nicht geeignet, diese Bindungswir- kung zu durchbrechen, da es dabei bleibt, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt rückerstattet werden bzw. wurden. Der Ehemann seinerseits hat mit seiner Novenein- gabe 12. Dezember 2022 Abrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 eingereicht. Ers- tere entspricht derjenigen, welche die Ehefrau selbst eingereicht hatte. Zweitere zeigt wiederum einen deutlichen Anstieg der Verkaufszahlen, welche (teilweise) auf gewisse Nachholeffekte aus dem Pandemiejahr hinweisen. Dies hat das Kantonsgericht jedoch bereits mit dem Ausschluss des Jahrs 2020 aus der Durchschnittsberechnung berück- sichtigt. Im Ergebnis bleibt es damit bei den durch den Entscheid des Bundesgerichts veranlassten Korrekturen. 3.4 Betreffend die Einkommen der Kinder ist nachgewiesen, dass D _________ ab Januar 2021 eine Zulage von Fr. 75.00 pro Monat erhält (S. 2086). Diese ist als Lohn- bestandteil entsprechend zu 2/3, also Fr. 50.00 dem anrechenbaren Einkommen zuzu- rechnen. Die weitere Einkommensentwicklung von Lehrjahr zu Lehrjahr gemäss E. 2.2.3 des Ersturteils ist zu berücksichtigen.

4. Das Kantonsgericht hat in seinem ersten Urteil vom 20. November 2020 dargelegt, weshalb ein konkret zu berechnender Mündigenunterhalt für die Töchter nicht im Bedarf des Vaters berücksichtigt werden kann (E. 2.2.7). Diese Erwägung wurde von den Parteien vor Bundesgericht nicht gerügt und ist für das Kantonsgericht im zweiten Rechtsgang verbindlich. Da nun nach dem Urteil des Bundesgerichts auch kein Über- schussanteil für die Töchter berücksichtigt werden kann, ist deren Unterhalt bei der Be- darfsberechnung vollständig auszuklammern. Da das Bundesgericht auch die dem Vater auferlegte Pflicht aufgehoben hat, vollständig für den Mündigenunterhalt der Töchter auf- zukommen, ist darauf nicht weiter zurückzukommen. Der Unterhalt für die mündigen

- 21 - Kinder ist vorliegend nicht Prozessthema. Die Unterhaltspflicht für die Söhne endet sodann mit September 2022. Ab Oktober 2022 haben diese allenfalls Anspruch auf Mün- digenunterhalt, welcher jedoch hier nicht Prozessthema darstellt.

5. Für die Bedarfsberechnungen zu den jeweiligen Zeiträumen, ist zunächst auf das erste Urteil des Kantonsgerichts vom 20. November 2020 zu verweisen (E. 2.2.8). Als zulässige Noven hat der Ehemann dem Kantonsgericht die definitiven Steuerveran- lagungen für die Jahre 2019 und 2020 eingereicht (S. 1955 ff.), welche ein steuerbares Einkommen von Fr. 66'700.00 bzw. Fr. 63'600.00 ausweisen, was erheblich höher liegt als das im ersten Entscheid geschätzte steuerbare Einkommen von Fr. 60'000.00. Der Bedarf für die Steuern ist daher von Fr. 875.00 auf Fr. 1'200.00 zu erhöhen, was in etwa der durchschnittlichen Steuerbelastung in den Jahren 2019 und 2020 entspricht. Der Ehemann macht weiter Mietkosten für die Monate März und April 2019 geltend. Der eingereichte Beleg (S. 1982) bezieht sich gemäss der handschriftlichen Notiz auf Mai 2019, für welchen das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang die Mietkosten zugespro- chen hat. Weiter bezieht sich die Notiz auf «Kost und Logis», sodass unklar bleibt, wel- cher Anteil daran als «Kost» bereits durch den Grundbedarf abgedeckt wird. Der Beleg ist daher ungeeignet, eine Anpassung der Bedarfspositionen des Ehemanns zu begrün- den. Weiterhin nicht zu berücksichtigen ist eine etwaige Sparquote der Ehegatten während der Ehe. Die Berechnung durch den Ehemann (S. 2096) enthält keine Aktenverweise und beruht soweit ersichtlich zu einem erheblichen Teil auf Schätzungen. Weiter deckt sie einen Zeitraum von 21 Ehejahren ab und enthält namentlich die ersten beiden Ehe- jahre vor der Geburt der Kinder. Aus dieser überschlägigen Betrachtung kann der Ehe- mann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu berücksichtigen sind dagegen die für das Jahr 2020 zugesprochenen Prämienverbil- ligungen von 50 % für die Ehefrau und 80 % für die Kinder (S. 2041 f.). Der Bedarf ist entsprechend um Fr. 168.00 von Fr. 336.00 auf 168.00 für die Ehefrau und um Fr. 59.20 von Fr. 74.00 auf Fr. 14.80 für die Kinder zu kürzen. Da sich die Einkommenssituation der Ehegatten 2020 und 2021 nicht markant verbessert hat, ist von einer Fortdauer der Prämienverbilligungen auszugehen. Betreffend die Mobilitätskosten (GA) hat der Ehemann vor der Novenschranke zwar be- legt, dass für die Söhne Rail-Checks bezogen wurden (S. 2110). Allerdings ergeben sich

- 22 - aus dieser E-Mail keine Angaben zu den Beträgen dieser Rail-Checks. Die handschrift- lichen Notizen des Ehemanns sind nicht beweiskräftig. Weitere diesbezügliche Angaben erfolgten erst mit der Eingabe vom 16. Dezember 2022. Da diese Angaben vom Ehe- mann offensichtlich schon vor der Novenschranke hätten erhältlich gemacht werden kön- nen, sind die entsprechenden Belege aus dem Recht zu weisen. In der Folge bleibt der Betrag offen und hat keinen Einfluss auf die Höhe des Bedarfs der Söhne. Daraus resultiert folgende, angepasste Bedarfsberechnung: März 2019 – April 2019 Bedarf Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Grundbe- darf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 600.00 Wohn- kosten

267.00 33.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haft- pflichtver- sicherung

41.00

Telekom- munika- tion 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 336.00 74.00 74.00 74.00 Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schulweg 77.00 12.00 28.00

Auswär- tige Verpfle- gung

125.00

Gesund- heitskos- ten

80.00 80.00 80.00

- 23 - Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 2’997.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00

Mai 2019 – Juli 2019 Bedarf Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Grundbe- darf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 600.00 Wohn- kosten 1'850.00 267.00 33.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haft- pflichtver- sicherung 36.00 41.00

Telekom- munika- tion 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 336.00 74.00 74.00 74.00 Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schulweg 77.00 12.00 28.00

Auswär- tige Verpfle- gung

125.00

Gesund- heitskos- ten

80.00 80.00 80.00 Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 4'883.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00

- 24 - August 2019 – Dezember 2019 Bedarf Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Grundbedarf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 600.00 Wohnkosten 1'850.00 267.00 33.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haft- pflichtversicherung 36.00 41.00

Telekommunika- tion 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 336.00 74.00 74.00 74.00 Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schul- weg 77.00 12.00 28.00

Auswärtige Verpflegung

125.00

125.00 Gesundheitskos- ten

80.00 80.00 80.00 Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 4’883.00 2'465.00 967.00 814.00 939.00

Januar 2020 – April 2020 Bedarf Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Grundbedarf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 600.00 Wohnkosten 1'850.00 267.00 33.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haft- pflichtversicherung 36.00 41.00

Telekommunika- tion 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 168.00 14.80 14.80 14.80 Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schul- weg 77.00 12.00 28.00

- 25 - Auswärtige Verpflegung

125.00

125.00 Gesundheitskos- ten

80.00 80.00 80.00 Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 4’883.00 2'297.00 907.80 754.80 879.80

Mai 2020 – Juli 2020 Bedarf Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Grundbedarf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 Wohnkosten 1'850.00 267.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haftpflicht- versicherung 36.00 41.00

Telekommunikation 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 168.00 14.80 14.80 Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schulweg 77.00 12.00

Auswärtige Verpflegung

125.00 Gesundheitskosten

80.00 80.00 Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 4'883.00 2'297.00 754.80 879.80

Ab August 2020 Bedarf Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Grundbedarf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 Wohnkosten 1'850.00 267.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haftpflicht- versicherung 36.00 41.00

Telekommunikation 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 168.00 14.80 14.80

- 26 - Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schulweg 77.00 12.00 23.00 77.00 Auswärtige Verpflegung

146.00 183.00 Gesundheitskosten

80.00 80.00 Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80

6. Die im Jahr 2022 erfolgte (teilweise) Wohnsitzverlegung der Söhne zum Vater ist vor- liegend aufgrund der besonderen Umstände nicht weiter zu berücksichtigen. Insbeson- dere sind die Söhne in der Lage, ihren Barbedarf durch den anrechenbaren Anteil an ihrem Lehrlingslohn zu decken. Dass sich dieser Bedarf durch den Umzug wesentlich verändert hätte, wurde nicht geltend gemacht. Ist aber das familienrechtliche Existenz- minimum der Söhne durch deren anrechenbares Einkommen bereits gedeckt, dienen die Zahlungen des Vaters nunmehr der Deckung von deren Anteil am gemeinsamen Überschuss. Da die Söhne zudem mittelerweise volljährig sind und über einen direkten Anspruch auf die Unterhaltszahlungen verfügen (E. 2.2), kommen diese Ansprüche oh- nehin vollumfänglich den Söhnen zu Gute, wofür sich der Ehemann im bisherigen Ver- fahren laufend eingesetzt hat. Eine Aufhebung der Unterhaltspflicht des Ehemanns ge- genüber den Söhnen ist dagegen nicht angezeigt.

7. Die Einkommenspositionen sind nach der Korrektur durch das Bundesgericht zu übernehmen und die Tabellen in E. 2.2.9 des Entscheids vom 20. November 2020 wie folgt neu zu fassen: März 2019 – April 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 2’997.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00 Einkommen 9'357.75 2’996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 6'360.75 531.90 -542.00 -439.00 -439.00 Gesamtüberschuss: Fr. 5'454.65 Mai 2019 – Juli 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________

- 27 - Bedarf 4'883.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00 Einkommen 9'357.75 2'996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 531.90 -542.00 -439.00 -439.00 Gesamtüberschuss: Fr. 3'568.65 August 2019 – Dezember 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’465.00 967.00 814.00 939.00 Einkommen 9'357.75 2'996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 531.90 -542.00 -439.00 -564.00 Gesamtüberschuss: Fr. 3'443.65 Januar 2020 – April 2020

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’297.00 907.80 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 2'996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 699.90 -482.80 -379.80 -504.80 Gesamtüberschuss: Fr. 3'769.25 Mai – Juni 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’297.00 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 5’967.25 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 3’670.25 -379.80 -504.80 Gesamtüberschuss: Fr. 7’222.40 Juli 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________

- 28 - Bedarf 4'883.00 2’297.00 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 2'237.00 -379.80 -504.80 Gesamtüberschuss: Fr. 5'789.15 August 2020 – Dezember 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 855.55 1'128.35 Differenz 4'436.75 2'237.00 -71.25 110.55 Gesamtüberschuss: Fr. 6'713.05

Januar 2021 – Juli 2021

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 905.55 1'128.35 Differenz 4'436.75 2'237.00 -21.25 110.55 Gesamtüberschuss: Fr. 6'763.05 August 2021 – Juli 2022

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 1'013.90 1'280.00 Differenz 4'436.75 2'237.00 87.10 262.20 Gesamtüberschuss: Fr. 7'023.05 August 2022 – September 2022

- 29 -

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 1'158.35 1'641.10 Differenz 4'436.75 2'237.00 231.55 623.30 Gesamtüberschuss: Fr. 7'528.60

8. Daraus resultieren sodann folgende Unterhaltszahlungen: März 2019 – April 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 2’997.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00 Einkommen 9'357.75 2’996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 6'360.75 531.90 -542.00 -439.00 -439.00 Überschussanteil 1'558.45 1'558.45 779.25 779.25 779.25 Unterhaltsan- spruch -4'802.30 1'026.55 1'321.25 1'218.25 1'218.25

Mai 2019 – Juli 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00 Einkommen 9'357.75 2’996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 531.90 -542.00 -439.00 -439.00 Überschussanteil 1'109.60 1'109.60 509.80 509.80 509.80 Unterhaltsan- spruch -3'417.15 487.70 1'051.80 948.80 948.80

- 30 -

August 2019 – Dezember 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'465.00 967.00 814.00 939.00 Einkommen 9'357.75 2'996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 531.90 -542.00 -439.00 -564.00 Überschussanteil 983.90 983.90 491.95 491.95 491.59 Unterhaltsan- spruch -3'452.85 452.00 1'033.95 930.95 1'055.95

Januar 2020 – April 2020

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’297.00 907.80 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 2'996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 699.90 -482.80 -379.80 -504.80 Überschussanteil 1'076.95 1’076.95 538.45 538.45 538.45 Unterhaltsan- spruch -3'359.80 377.00 1'021.25 918.25 1'043.25

Mai 2020 – Juni 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’297.00 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 5’967.25 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 3’670.25 -379.80 -504.80 Überschussanteil 2'407.45 2'407.45 1'203.75 1'203.75 Unterhaltsanspruch -2'029.30 -1'262.80 1'583.55 1'708.55

- 31 -

Juli 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’297.00 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 2'237.00 -379.80 -504.80 Überschussanteil 1'929.70 1'929.70 964.85 964.85 Unterhaltsanspruch -2'507.05 -307.30 1'344.65 1'469.65

August 2020 – Dezember 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 855.55 1'128.35 Differenz 4'436.75 2'237.00 -71.25 110.55 Überschussanteil 2'237.70 2'237.70 1'118.85 1'118.85 Unterhaltsanspruch -2'199.05 0.70 1'190.10 1'008.30

Januar 2021 – Juli 2021

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 905.55 1'128.35 Differenz 4'436.75 2'237.00 -21.25 110.55 Überschussanteil 2'254.35 2'254.35 1'127.15 1'127.15 Unterhaltsanspruch -2'182.40 17.35 1'178.40 1'016.60

August 2021 – Juli 2022

Ehemann Ehefrau D _________ C _________

- 32 - Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 1'013.90 1'280.00 Differenz 4'436.75 2'237.00 87.10 262.20 Überschussanteil 2'341.00 2'341.00 1'170.50 1'107.50 Unterhaltsanspruch -2'095.75 104.00 1'083.40 908.30

August 2022 – September 2022

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 1'158.35 1'641.10 Differenz 4'436.75 2'237.00 231.55 623.30 Überschussanteil 2'509.55 2'509.55 1'254.75 1'254.75 Unterhaltsanspruch -1'927.20 272.55 1'023.20 631.45

Der Ehegattenunterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime, weshalb das Kantonsgericht der Berufungsbeklagten keinen höheren Ehegattenunterhalt zusprechen kann, als dies die Vorinstanz getan hat (siehe vorinstanzliches Urteil E. 7.5.2). Entsprechend ist der monatliche Ehegattenunterhalt wie folgt festzulegen: März 2019 – Dezember 2019: Fr. 89.00, Januar 2020 – April 2020 Fr. 199.00 und danach gemäss vorstehender Tabelle. Ab September 2022 entfallen die Überschussanteile für die beiden Söhne, sodass sich der verfügbare Überschuss der Ehegatten entsprechend erhöht. Dies erlaubt es, der Ehefrau ab Oktober 2022 den vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsanspruch von Fr. 420.00 zuzusprechen. Für den Zeitraum Mai 2020 – Juli 2020, in welchem beide Elternteile unterhaltspflichtig werden, sind die Anteile proportional auf die Eltern aufzuteilen: Für Mai 2020 – Juni 2020 zahlt der Ehemann für D _________ Fr. 976.10, die Ehefrau Fr. 607.45 und für C _________ Fr. 1'053.20 bzw. Fr. 655.35; Für Juli 2020 zahlt der Ehemann für D _________ Fr. 1'197.85, die Ehefrau Fr. 146.80 und für C _________ Fr. 1'309.20 bzw. Fr. 160.45. Da die Söhne im fraglichen Zeitraum Mai – Juli 2020 noch über kein Einkommen verfügten und bei der Mutter wohnten, ist davon auszugehen, dass die ent- sprechenden Unterhaltsbeiträge der Ehefrau durch das Wohnen und die Leistungen aus dem Grundbedarf bereits getilgt wurden.

- 33 -

9. Der gemäss Kantonsgericht in seinem ersten Urteil (E. 3) bereits bezahlte Betrag von Fr. 41'903.00 wurde vor Bundesgericht nicht angefochten und ist zu bestätigen. In Er- gänzung dazu sind nunmehr (als echte Noven) die seit April 2020 erfolgten Zahlungen, welche an den Unterhalt anrechenbar sind, festzustellen. Die Zahlungen an die volljäh- ren Kinder sind dabei aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts nicht zu berücksich- tigen. Der Ehemann hat dazu mit seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 eine Übersicht ins Recht gelegt (S. 1967 ff.). Namentlich behauptet er folgende Zahlungen: Unterhalt von Fr. 2'000.00 für Mai 2020, Fr. 5'500.00 für Juni 2020, Fr. 1'570.00 für Juli 2020 und danach jeweils monatlich jeweils Fr. 1.00, mit Ausnahme von Februar 2021, in dem Fr. 16.00 überwiesen wurden, insgesamt Fr. 9'103.00. Diese lassen sich anhand des beigelegten Kontoauszugs (S. 1969 ff.) nachvollziehen und werden von der Ehefrau bestätigt (S. 2221 und 2231). Für das Jahr 2022 sind weiter Zahlungen von Fr. 623.00 (3. Januar 2022) und Fr. 752.00 (31. Januar 2022) ausgewiesen (S. 2117). Die Ehefrau hat weiter für April und Mai 2022 Zahlungen von je Fr. 752.00 anerkannt (S. 2121). Ins- gesamt ergeben sich Zahlungen zu Gunsten der Ehefrau von Fr. 11'982.00. Daneben behauptet er monatlich bezahlte Krankenkassenprämien von Fr. 362.00 für Mai 2020 – Dezember 2020 und von Fr. 360.00 monatlich für das Jahr 2021. Diese wur- den von der Ehefrau mit dem Verweis auf die Subventionierung der Krankenkassenprä- mien bestritten (S. 1986) und sind auch nicht weiter belegt. Diese können somit nicht berücksichtigt werden. Schliesslich behauptet er Zahlungen von Fr. 7'036.50 (S. 1974) zu Gunsten von C _________ und Fr. 5'981.50 (S. 1975) für D _________. Diese wurden von der Ehe- frau nicht bestritten und haben damit als anerkannt zu gelten. Weiter wurden zwei Zah- lungen von Fr. 752.00 (April 2022) und Fr. 1'504.00 (März und Mai 2022) zu Gunsten der Dienststelle für Sozialwesen als Rückzahlung der Unterhaltsbevorschussung nach- gewiesen (S. 2118). Der im ersten Urteil anerkannte Betrag von Fr. 41'903.00 vermag die bis und mit Juli 2020 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge vollumfänglich zu decken und ist entspre- chend anzurechnen. Der verbleibende Saldo von Fr. 1'669.90 ist – angesichts der zu Gunsten der Ehefrau erfolgten Zahlungen – an den Unterhaltsanspruch der Kinder an- zurechnen. Dasselbe gilt für die neu direkt an die Kinder erfolgten Zahlungen und jene zu Gunsten der Dienststelle. Diese sind verhältnismässig auf die beiden Söhne aufzu- teilen:

- 34 - Anerkannte Zahlungen:

D _________: Fr. 5'981.50; C _________: Fr. 7'036.50 Fr. 1'669.90 für August 2020:

D _________: Fr. 904.00; C _________: Fr. 765.90 Fr. 2'256.00 für März – Mai 2022: D _________: Fr. 1'227.15; C _________: Fr. 1'028.85 Total:

D _________: Fr. 8112.65 C _________: Fr. 8'831.25 Hingegen sind die Zahlungen an die Ehefrau an ihren ehelichen Unterhalt anzurechnen. 10. 10.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). 10.2 Die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wurde im Berufungsverfahren nicht gerügt und ist somit zu bestätigen. Die hälftige Verlegung beruht auf dem vorinstanzlichen Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und wurde im Berufungsverfahren ebenfalls nicht beanstandet. Die geringfügige Korrektur des ange- fochtenen Entscheids im Berufungsverfahren rechtfertigt diesbezüglich keine Änderung. 10.3 Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze wie vor erster Instanz. Die Gerichtsgebühr bemisst sich somit in einer Spanne zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4'800.00 (Art. 18 GTar); dazu kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Die für den ersten Entscheid erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wurde von den Parteien im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht gerügt und ist zu bestätigen. Diese ist vorab mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen. Mit Rücksicht auf das vorinstanzliche Urteil, dem das Kantons- gericht grösstenteils folgt, und die Anträge des Berufungsklägers ist letzterer als gröss- tenteils unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten sind entsprechend zu 9/10 dem unterliegenden Berufungskläger und zu 1/10 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen

- 35 - (Art. 106 ZPO). Die nach der Rückweisung durch das Bundesgericht erfolgten Änderun- gen rechtfertigen keine vom ersten Entscheid abweichende Kostenverlegung. Für das zweite Verfahren sind keine Gerichtsgebühren zu erheben. 11. 11.1 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist zum ordentlichen Ho- norar nach Art. 34 Abs. 1 GTar ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), was zu einem Honorarrahmen zwischen Fr. 440.00 und Fr. 4’400.00 führt. Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unter- schritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbei- stand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). 11.2 Die Parteientschädigung des ersten Berufungsverfahrens wurde vor Bundesge- richt nicht gerügt und ist mit Fr. 2’500.00 zu Gunsten der Berufungsbeklagten zu bestä- tigen (Auslagen und MWST inkl.). Im zweiten Berufungsverfahren haben beide Parteien Noven vorgetragen, welche nur teilweise berücksichtigt werden konnten. Insoweit erwie- sen sich diese Eingaben nur zum Teil als notwendig und entschädigungspflichtig. Insbe- sondere sind für die privaten Eingaben des Berufungsklägers keine Entschädigungen zu sprechen. Die aus dem jeweiligen teilweisen Unterliegen entstehenden Entschädigungs- ansprüche sind zu verrechnen und der Gesamtanspruch der Berufungsbeklagten um Fr. 300.00 auf Fr. 2'800.00 zu erhöhen. Der Antrag von Rechtsanwältin Chantal Carlen auf rückwirkende Einsetzung als Kindes- vertreterin wurde abgewiesen, sodass ihr, bzw. den Söhnen, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es sind dafür aber ebenso wenig Kosten zu erheben.

- 36 - Das Kantonsgericht beschliesst

1 Der Antrag von Rechtsanwältin Chantal Carlen um rückwirkende Einsetzung als Kindesanwältin für D _________ und C _________ X _________ wird abgewiesen. 2. Für diesen Beschluss werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Kantonsgericht erkennt

- in teilweiser Gutheissung der Berufung -

1. Auf den Antrag auf Festsetzung von Mündigenunterhalt für D _________ und C _________ X _________ ab Oktober 2022 wird nicht eingetreten. 2. Das Urteils der Vorinstanz wird unter Berücksichtigung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ziffern 1, 2, 7, 10, 11 und 12 wie folgt neu gefasst:

1. Die Vereinbarungen der Parteien vom 9. Juli 2019 und vom 30. Oktober 2019 werden mit folgenden Wortlaut genehmigt: VII. Die Parteien vereinbaren, ab 1. März 2019 und auch weiterhin auf unbestimmte Zeit ge- trennt zu leben. VIII. Die minderjährigen Kinder C _________ (geb. am xx. September 2004) und D _________ (geb. am xx. September 2004) verbleiben unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. IX. Die Obhut für die minderjährigen Kinder C _________ (geb. am xx. September 2004) und D _________ (geb. am xx September 2004) wird der Mutter zugeteilt. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter in E _________. X. Bezüglich des Besuchsrechts einigen sich die Parteien untereinander. Kommt keine einver- nehmliche Regelung zustande gilt folgendes Besuchsrecht:

- jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sind die Kinder zum Brunch beim Vater;

- jeweils das 2. Wochenende im Monat von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sind die Kinder beim Vater;

- an Ostern sind die Kinder beim Vater und an Silvester/Neujahr bei der Mutter;

- in den geraden Jahren sind die Kinder am 24.12. bei der Mutter und an den ungeraden Jahren beim Vater. Am 23.12. sind die Kinder immer bei der Mutter und am 25.12 immer beim Vater;

- 37 -

- die Kinder verbringen mind. 3 Wochen Ferien im Jahr beim Vater. 2020 sind dies zwei Wochen von Samstag, 4. Juli 2020 bis Samstag, 18. Juli 2020. Über eine weitere Woche einigen sich die Parteien einvernehmlich;

- im Herbst 2020 sind die Kinder zusätzlich vom Samstag, 29. August 2020 bis Sonntag,

6. September 2020 beim Vater. XI. Die eheliche Wohnung an der F _________, in E _________, samt Mobiliar und Hausrat wird Y _________ X _________-Z _________ sowie den Kindern zur Benützung überlas- sen. XII. Die Gütertrennung wird auf den 1. März 2019 angeordnet. 2. Auf die Rechtsbegehren betreffend den Unterhalt von A _________ X _________ sowie betreffend den Unterhalt von B _________ X _________ ab Mai 2020 wird nicht eingetreten. 3. W _________ X _________ bezahlt Y _________ X _________-Z _________ einen monatlichen Ehe- gattenunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit Juli 2019: Fr. 89.00

- ab Januar 2020 bis und mit April 2020: Fr. 199.00

- ab August 2020 bis und mit Dezember 2020: Fr. 0.70

- ab Januar 2021 bis und mit Juli 2021: Fr. 17.35

- ab August 2021 bis und mit Juli 2022: Fr. 104.00

- ab August 2022 bis und mit September 2022: Fr. 272.55

- ab August 2022: Fr. 420.00

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Y _________ X _________-Z _________ hat W _________ X _________ jeweils im Monat nach Auszahlung 1/2 der Erfolgsbeteiligung weiterzuleiten. Der Unterhaltsanspruch bis und mit Juli 2020 wurde vollständig getilgt. Auf die weiteren Unter- haltsansprüche von Y _________ X _________-Z _________ sind Zahlungen von Fr. 11'982.00 anzurechnen.

4. W _________ X _________ bezahlt für C _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit April 2019: Fr. 1'218.25

- ab Mai 2019 bis und mit Juli 2019: Fr. 948.80

- ab August 2019 bis Dezember 2019: Fr. 1'055.95

- ab Januar 2020 und mit April 2020: Fr. 1'043.25

- ab Mai 2020 bis und mit Juni 2020: Fr. 1'053.20

- Juli 2020: Fr. 1'309.20

- ab August 2020 bis und mit Dezember 2020: Fr. 1'008.30

- ab Januar 2021 bis und mit Juli 2021: Fr. 1'016.60

- ab August 2021 bis und mit Juli 2022: Fr. 908.30

- ab August 2022 bis und mit September 2022: Fr. 631.45 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. Der Unterhaltsanspruch bis und mit Juli 2020 wurde vollständig getilgt. Auf die weiteren Unter- haltsansprüche von C _________ X _________ sind Zahlungen von Fr. 8'831.25 anzurechnen.

- 38 - 5. W _________ X _________ bezahlt für D _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit April 2019: Fr. 1'218.25

- ab Mai 2019 bis und mit Juli 2019: Fr. 948.80

- ab August 2019 bis und mit Dezember 2019: Fr. 930.95

- ab Januar 2020 bis und mit April 2020: Fr. 918.25

- ab Mai 2020 bis und mit Juni 2020: Fr. 976.10

- Juli 2020: Fr. 1'197.85

- ab August 2020 bis und mit Dezember 2020: Fr. 1'190.10

- ab Januar 2021 bis und mit Juli 2021: Fr. 1'178.40

- ab August 2021 bis und mit Juli 2022: Fr. 1'083.40

- ab August 2022 bis und mit September 2022: Fr. 1'023.20 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. Der Unterhaltsanspruch bis und mit Juli 2020 wurde vollständig getilgt. Auf die weiteren Unter- haltsansprüche von D _________ X _________ sind Zahlungen von Fr. 8'112.65 anzurechnen. 6. W _________ X _________ bezahlt B _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit April 2019: Fr. 1'321.25

- ab Mai 2019 bis und mit Juli 2019: Fr. 1'051.80

- ab August 2019 bis und mit Dezember 2019: Fr. 1'033.95

- ab Januar 2020 bis und mit April 2020: Fr. 1'021.25 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sind bereits vollständig getilgt. 7. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.00 pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, un- gedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) haben W _________ X _________ und Y _________ X _________-Z _________ je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für diese Kostentragung ist, dass sich die Kindseltern vorgängig über die ausseror- dentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende El- ternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kosten- beteiligung bleibt vorbehalten. 8. Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 3 – 6 wird von fol- genden finanziellen Einkommensverhältnisse der Parteien ausgegangen: W _________ X _________: Fr. 9'274.00 100 % als G _________ Y _________ X _________-Z _________: Fr. 1'684.00 25 % bei der H _________ AG (bis Ende April 2020) Fr. 3'221.00 60 % bei der I _________ AG (ab Mai 2020) Fr. 1’216.00 aus selbständiger Tätigkeit B _________ X _________: Fr. 425.00 Ausbildungszulage D _________ X _________: Fr. 375.00 Kinderzulage Fr. 525.00 Ausbildungszulage (ab August 2020) Fr. 330.552/3 Lehrlingslohn 1. Lehrjahr Fr. 458.90 2/3 Lehrlingslohn 2. Lehrjahr

- 39 - Fr. 583.35 2/3 Lehrlingslohn 3. Lehrjahr Fr. 75.00 2/3 Zulage KK Lehrbetrieb C _________ X _________: Fr. 375.00 Kinderzulage Fr. 525.00 Ausbildungszulage (ab August 2020) Fr. 603.35 2/3 Lehrlingslohn 1. Lehrjahr Fr. 755.00 2/3 Lehrlingslohn 2. Lehrjahr Fr. 1'116.10 2/3 Lehrlingslohn 3. Lehrjahr 9. Der Antrag von W _________ X _________ auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Mediation und Kollektivunterschrift für die Konten der minderjährigen Kinder) wird abgewiesen soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. 10. Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 gehen im Umfang von ½, d.h. im Betrag von Fr. 1'500.00 zu Las- ten von Y _________ X _________-Z _________ und im Umfang von ½, d.h. im Betrag von Fr. 1'500.00 zu Lasten von W _________ X _________. 11. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Die Gerichtskosten Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 3'000.00 werden zu 2'700.00 W _________ X _________ und zu 300.00 Y _________ X _________-Z _________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem von W _________ X _________ geleisteten Kostenvorschuss bezogen und Y _________ X _________- Z _________ hat ihm Fr. 300.00 zurückzuerstatten. Für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine zu- sätzlichen Gerichtskosten erhoben. 5. W _________ X _________ hat Y _________ X _________-Z _________ für das gesamte kantonsgerichtliche Berufungsverfahren mit Fr. 2'800.00 zu entschädigen. 6. Den Söhnen wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Sitten, 20. Februar 2023

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Genehmigung der Vereinbarung zu elterlicher Sorge, Obhut, Besuchsrecht, eheliche Wohnung und Anordnung der Gütertrennung; -

E. 1.2 Nichteintreten bezüglich Mündigenunterhalt der Töchter; -

E. 1.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung – des gesamten kantonalen und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO Kommen- tar, 2. A., 2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) – und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine; zum Umfang der Begrün- dungspflicht siehe nachstehende E. 1.4). Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbar- keit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). 2. 2.1 Weist das Bundesgericht das Verfahren ans Kantonsgericht zurück, kann die Sache nur im Rahmen der Rückweisung neu beurteilt werden. Die Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid sind für das Kantonsgericht im zweiten Rechtsgang ebenso verbindlich wie die Erwägungen des Bundesgerichts. Dem vorliegenden Entscheid sind damit einer- seits die Erwägungen des Bundesgerichts und andererseits die nicht beanstandeten Er-

- 16 - wägungen im angefochtenen Entscheid zu Grunde zu legen. Soweit in diesen Entschei- den gewisse Fragen bewusst offen gelassen werden, bleibt das Kantonsgericht in seiner Entscheidung frei (BGE 131 III 91 E. 5.2, 133 III 201 E. 4, 135 III 334). Es ist damit festzuhalten, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist und vorliegend nicht mehr abgeändert werden kann: -

E. 1.7 Hälftige Teilung der ausserordentlichen Kinderkosten; Hingegen gilt für die übrigen Urteilspunkte weiterhin die Offizialmaxime im vorstehend dargelegten Rahmen. Dies führt dazu, dass Noven im Berufungsverfahren, auch bei dessen Wiederaufnahme nach Rückweisung, zulässig sind (BGE 142 III 413 E. 2.2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021 E. 5.1.2 a.E. und 5.2.1 nicht publi- ziert in BGE 147 III 393). Die Erwägung des Bundesgerichts, dass die Berufungsinstanz ansonsten ein Urteil fällen müsste, welches gleich wieder in Revision gezogen werden könnte, lässt sich analog auf den vorliegenden Fall übertragen. Soweit das Kantonsge- richt die Unterhaltsberechnung der Söhne aufgrund neuer Tatsachen abändert, sind al- lerdings auch die Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Ehegattin anzupassen (vgl. zur Berücksichtigung aufgrund der Offizialmaxime in Kindessachen zulässiger Noven für den Ehegattenunterhalt BGE 147 III 301 E. 2.2). Denn auch hier gilt die Erwägung des Bundesgerichts, dass der Entscheid des Kantonsgerichts ansonsten umgehend in Revi- sion gezogen werden müsste. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 hat das Kantonsgericht den Parteien angezeigt, dass es in die Phase der Urteilsberatung eintritt und damit nur noch Noven nach Art. 317 ZPO zulässig sind. Dies bedeutet insbesondere, dass neue Tatsachenbehauptungen unver- züglich vorzubringen sind (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Aus den von der Ehefrau nachge- reichten Unterlagen ergibt sich, dass sie die neue Wohnung bereits im Januar 2022 er- worben hat (S. 2186 ff.) und ab Januar 2022 Mietzinsen erhält. Es handelt sich damit nicht um eine nach Eintritt in die Urteilsberatung entstandene Tatsache. Der Ehemann seinerseits macht in seiner Eingabe vom 1. September 2022 keinerlei Angaben, wann und wie er von diesem Wohnungskauf erfahren hat. Dies obwohl ihm nach Art. 317 ZPO grundsätzlich die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven obliegt. Es ist damit nicht

- 17 - dargetan, dass der Ehemann seine Noveneingabe vom 1. September 2022 unverzüglich eingereicht hat. Entsprechend sind diese Eingabe und die darauf aufbauende Stellung- nahme der Ehefrau aus dem Recht zu weisen. Auf die vom Ehemann mit Eingabe vom

12. Dezember 2022 eingereichten Unterlagen ist weiter unten im Sachzusammenhang zurückzukommen. 2.2 Die Söhne sind während des wiederaufgenommenen Berufungsverfahrens volljäh- rig geworden. Das Gericht kann grundsätzlich die Kindesunterhaltsbeiträge über die Voll- jährigkeit der Kinder hinaus festlegen (Art. 133 Abs. 3 ZGB). Wird das Kind während einem hängigen Scheidungs- oder Eheschutzverfahren volljährig, kann der obhutsbe- rechtigte Elternteil auch den Unterhalt des volljährigen Kindes im eigenen Namen und in Prozessstandschaft geltend machen. Dies setzt jedoch die Zustimmung des Kindes zu dieser Vertretung voraus (BGE 142 III 78 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_782/2021 vom

29. Juni 2022 E. 3.1 je m.w.N.). Fehlt es an der entsprechenden Zustimmung oder wird diese widerrufen, fehlt es dem Elternteil an der Aktivlegitimation, um die entsprechende Forderung geltend machen zu können. Hingegen hat das mit der Sache befasste Gericht weiterhin den Unterhalt während bzw. bis zum Ende der Minderjährigkeit festzusetzen. Allerdings ist die Forderung nicht mehr zu Gunsten des Elternteils, sondern des Kindes auszufällen, welches allein berechtigt ist, diese dann auch auf dem Betreibungsweg durchzusetzen (BGE 142 III 78; zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 5A_782/2021 vom

29. Juni 2022 E. 3.4.5). Hingegen besteht nach Auffassung des Kantonsgerichts keine rechtliche Möglichkeit, die Söhne nach Erreichen der Volljährigkeit als Prozessparteien in den laufenden Eheschutzprozess zu integrieren. Diese sind für ihre Unterhaltsforde- rung vielmehr auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen. Entsprechend ist auch der Antrag auf (rückwirkende) Einsetzung einer Kindesvertreterin für den Eheschutzpro- zess abzuweisen und auf den Antrag auf Festsetzung von Mündigenunterhalt ab Okto- ber 2022 nicht einzutreten.

- 18 - 3. 3.1 Das Bezirksgericht hat folgenden, unbestrittenen Sachverhalt festgestellt (E. 2): Die Parteien haben am 1. Mai 1998 standesamtlich geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder entsprungen, namentlich:

- A _________, geboren am xx.xx1 2000;

- B _________, geboren am xx.xx2 2002;

- C _________, geboren am xx. September 2004;

- D _________, geboren am xx. September 2004. A _________ besuchte zurzeit der Anhebung des Verfahrens in K _________ das Kollegium und B _________ in L _________ die Fachmittelschule (FMS). C _________ und D _________ absolvierten die 3. OS; C _________ in M _________ und D _________ in E _________. Ab Herbst 2020 verfolgt C _________ eine kaufmänni- sche Berufslehre bei der N _________ und D _________ eine Berufslehre als O _________ bei der P _________ Die Parteien haben den gemeinsamen Haushalt an der F _________ in E _________ per 1. März 2019 aufgehoben. Seit Mai 2019 mietet der Gesuchsgegner eine 4½-Zim- merwohnung in Q _________. Die vier Kinder leb(t)en bei der Gesuchstellerin in E _________, wobei die älteste Tochter A _________ während der Woche auswärts in K _________ übernachtet. Die Gesuchstellerin arbeitete zu einem Pensum von 25 % bei der H _________ AG. Das Arbeitspensum hat sie bei der Geburt ihres ersten Kindes von 100 % auf das spätere Pensum reduziert. Ihr Arbeitsort war grundsätzlich in R _________, wobei sie manchmal auf der H _________ in S _________ oder anderswo aushelfen musste. Die Arbeitszei- ten variierten stark. Seit dem 1. Mai 2020 ist die Gesuchstellerin mit einem Arbeitspen- sum von 60 % bei der I _________ AG als Disponentin angestellt und verdient dort einen Bruttojahreslohn von Fr. 46'020.00. Nebenbei vertreibt sie selbständig J _________-Pro- dukte. Der Gesuchsgegner arbeitet als Lehrer an der T _________ in E _________ und als U _________ an verschiedenen V _________, so in AA _________, BB _________, CC _________ und E _________. Sein Arbeitspensum beläuft sich gesamthaft auf 100 % (26 Lektionen).

- 19 - 3.2 Das im ersten Rechtsgang für den Ehemann festgestellte Einkommen von Fr. 9'357.75 (Fr. 9273.75 Lohn und Fr. 84.00 Vermögensertrag) wurde durch das Bun- desgericht bestätigt (E. 3). Dieses wurde auch im zweiten Rechtsgang nicht weiter in Frage gestellt, sodass diese Einkommensberechnung übernommen werden kann. Zu- dem schützte das Bundesgericht die Nichtberücksichtigung der 2019 erhaltenen Treue- prämie von Fr. 3'000.00. 3.3 Das Einkommen der Ehegattin ist nach dem Urteil des Bundesgerichts in zwei Punk- ten zu korrigieren: Einerseits ist das Einkommen aus der Arbeitstätigkeit bei der I _________ AG neu auf Fr. 3'221.00 festzusetzen (E. 4.3). Andererseits ist dem Kan- tonsgericht im ersten Rechtsgang bei der Berechnung des Einkommens der Ehegattin aus dem Verkauf der J _________-Produkte ein Rechenfehler unterlaufen (E. 6.2). Die- ser ist von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 334 Abs. 2 ZPO) und das Einkommen aus dem Verkauf der J _________-Produkte laut Bundesgericht um Fr. 14.00 von Fr. 1'230.00 auf Fr 1'216.00 zu reduzieren. Die Parteien haben im zweiten Rechtsgang weitere Unterlagen einreicht und Beweiser- hebungen beantragt. Die vom Ehemann beantragte Edition der Lohnunterlagen bei der I _________ AG hat das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang abgewiesen. Mit der Ein- gabe vom 12. Dezember 2022 hinterlegt er nun eben diese Unterlagen, welche offenbar im Rahmen des Scheidungsverfahrens erhältlich gemacht werden konnten. Der Ehe- mann selbst hat darauf verzichtet, den ersten Entscheid des Kantonsgerichts und damit die Abweisung seines Beweisantrags vor Bundesgericht anzufechten. Damit bleibt die rechtliche Erwägung bestehen, dass nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags we- der ein Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung noch auf Überstunden besteht und dass diese deswegen für die Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleiben müssen. Ent- sprechend ist weiterhin auf den durch das Bundesgericht festgelegten Verdienst der Ehefrau bei der I _________ AG abzustellen. Hingegen bleibt es auch dabei, dass der Ehemann Anspruch auf die Hälfte der Erfolgsbeteiligung hat. Das Einkommen der Ehe- frau bei der H _________ AG wurde vom Ehemann im zweiten Rechtsgang vor der No- venschranke nicht mehr thematisiert. Da die entsprechenden Unterlagen zudem bereits zuvor hätten eingeholt und thematisiert werden können, sind sie nicht als Noven zuzu- lassen. Die Ehegattin hat dagegen neu Verkaufsjournale für die J _________-Produkte hinter- legt. Diese betreffen jedoch die Jahre 2010 bis 2016 und somit nicht die für Berechnung des weiteren Einkommens massgebenden letzten drei Jahre. Die ebenfalls hinterlegte Abrechnung für das Jahr 2020 zeigt einen deutlichen Rückgang der für die Jahre 2018

- 20 - und 2019 festgestellten Umsätze. Jenes Jahr war jedoch durch die COVID-19 Pandemie geprägt, welche offenkundig auch auf das von der Ehegattin gepflegte Vertriebssystem mit Marktständen und Zusammenkünften im privaten Rahmen einen erheblichen Ein- fluss gehabt hat. Aufgrund dieses Sondereffektes sind die entsprechenden Zahlen für die Ermittlung des normalerweise erzielbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. Be- züglich der AHV-Beiträge sah es das Kantonsgericht in seinem Erstentscheid als erwie- sen an, dass diese zwar in Rechnung gestellt und wenigstens teilweise bezahlt, aber zu einem späteren Zeitpunkt zurückerstattet wurden (E. 2.2.2 a. E.). Damit setzt sich die Ehegattin weder in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht noch in ihrer Stellungnahme im zweiten Rechtsgang auseinander und das Kantonsgericht ist an seine durch das Bun- desgericht nicht kritisierte Rechtsauffassung gebunden. Die von der Ehefrau eingereich- ten Verfügungen über persönliche AHV-Beiträge sind nicht geeignet, diese Bindungswir- kung zu durchbrechen, da es dabei bleibt, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt rückerstattet werden bzw. wurden. Der Ehemann seinerseits hat mit seiner Novenein- gabe 12. Dezember 2022 Abrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 eingereicht. Ers- tere entspricht derjenigen, welche die Ehefrau selbst eingereicht hatte. Zweitere zeigt wiederum einen deutlichen Anstieg der Verkaufszahlen, welche (teilweise) auf gewisse Nachholeffekte aus dem Pandemiejahr hinweisen. Dies hat das Kantonsgericht jedoch bereits mit dem Ausschluss des Jahrs 2020 aus der Durchschnittsberechnung berück- sichtigt. Im Ergebnis bleibt es damit bei den durch den Entscheid des Bundesgerichts veranlassten Korrekturen. 3.4 Betreffend die Einkommen der Kinder ist nachgewiesen, dass D _________ ab Januar 2021 eine Zulage von Fr. 75.00 pro Monat erhält (S. 2086). Diese ist als Lohn- bestandteil entsprechend zu 2/3, also Fr. 50.00 dem anrechenbaren Einkommen zuzu- rechnen. Die weitere Einkommensentwicklung von Lehrjahr zu Lehrjahr gemäss E. 2.2.3 des Ersturteils ist zu berücksichtigen.

4. Das Kantonsgericht hat in seinem ersten Urteil vom 20. November 2020 dargelegt, weshalb ein konkret zu berechnender Mündigenunterhalt für die Töchter nicht im Bedarf des Vaters berücksichtigt werden kann (E. 2.2.7). Diese Erwägung wurde von den Parteien vor Bundesgericht nicht gerügt und ist für das Kantonsgericht im zweiten Rechtsgang verbindlich. Da nun nach dem Urteil des Bundesgerichts auch kein Über- schussanteil für die Töchter berücksichtigt werden kann, ist deren Unterhalt bei der Be- darfsberechnung vollständig auszuklammern. Da das Bundesgericht auch die dem Vater auferlegte Pflicht aufgehoben hat, vollständig für den Mündigenunterhalt der Töchter auf- zukommen, ist darauf nicht weiter zurückzukommen. Der Unterhalt für die mündigen

- 21 - Kinder ist vorliegend nicht Prozessthema. Die Unterhaltspflicht für die Söhne endet sodann mit September 2022. Ab Oktober 2022 haben diese allenfalls Anspruch auf Mün- digenunterhalt, welcher jedoch hier nicht Prozessthema darstellt.

E. 5 Für die Bedarfsberechnungen zu den jeweiligen Zeiträumen, ist zunächst auf das erste Urteil des Kantonsgerichts vom 20. November 2020 zu verweisen (E. 2.2.8). Als zulässige Noven hat der Ehemann dem Kantonsgericht die definitiven Steuerveran- lagungen für die Jahre 2019 und 2020 eingereicht (S. 1955 ff.), welche ein steuerbares Einkommen von Fr. 66'700.00 bzw. Fr. 63'600.00 ausweisen, was erheblich höher liegt als das im ersten Entscheid geschätzte steuerbare Einkommen von Fr. 60'000.00. Der Bedarf für die Steuern ist daher von Fr. 875.00 auf Fr. 1'200.00 zu erhöhen, was in etwa der durchschnittlichen Steuerbelastung in den Jahren 2019 und 2020 entspricht. Der Ehemann macht weiter Mietkosten für die Monate März und April 2019 geltend. Der eingereichte Beleg (S. 1982) bezieht sich gemäss der handschriftlichen Notiz auf Mai 2019, für welchen das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang die Mietkosten zugespro- chen hat. Weiter bezieht sich die Notiz auf «Kost und Logis», sodass unklar bleibt, wel- cher Anteil daran als «Kost» bereits durch den Grundbedarf abgedeckt wird. Der Beleg ist daher ungeeignet, eine Anpassung der Bedarfspositionen des Ehemanns zu begrün- den. Weiterhin nicht zu berücksichtigen ist eine etwaige Sparquote der Ehegatten während der Ehe. Die Berechnung durch den Ehemann (S. 2096) enthält keine Aktenverweise und beruht soweit ersichtlich zu einem erheblichen Teil auf Schätzungen. Weiter deckt sie einen Zeitraum von 21 Ehejahren ab und enthält namentlich die ersten beiden Ehe- jahre vor der Geburt der Kinder. Aus dieser überschlägigen Betrachtung kann der Ehe- mann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu berücksichtigen sind dagegen die für das Jahr 2020 zugesprochenen Prämienverbil- ligungen von 50 % für die Ehefrau und 80 % für die Kinder (S. 2041 f.). Der Bedarf ist entsprechend um Fr. 168.00 von Fr. 336.00 auf 168.00 für die Ehefrau und um Fr. 59.20 von Fr. 74.00 auf Fr. 14.80 für die Kinder zu kürzen. Da sich die Einkommenssituation der Ehegatten 2020 und 2021 nicht markant verbessert hat, ist von einer Fortdauer der Prämienverbilligungen auszugehen. Betreffend die Mobilitätskosten (GA) hat der Ehemann vor der Novenschranke zwar be- legt, dass für die Söhne Rail-Checks bezogen wurden (S. 2110). Allerdings ergeben sich

- 22 - aus dieser E-Mail keine Angaben zu den Beträgen dieser Rail-Checks. Die handschrift- lichen Notizen des Ehemanns sind nicht beweiskräftig. Weitere diesbezügliche Angaben erfolgten erst mit der Eingabe vom 16. Dezember 2022. Da diese Angaben vom Ehe- mann offensichtlich schon vor der Novenschranke hätten erhältlich gemacht werden kön- nen, sind die entsprechenden Belege aus dem Recht zu weisen. In der Folge bleibt der Betrag offen und hat keinen Einfluss auf die Höhe des Bedarfs der Söhne. Daraus resultiert folgende, angepasste Bedarfsberechnung: März 2019 – April 2019 Bedarf Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Grundbe- darf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 600.00 Wohn- kosten

267.00 33.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haft- pflichtver- sicherung

41.00

Telekom- munika- tion 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 336.00 74.00 74.00 74.00 Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schulweg 77.00 12.00 28.00

Auswär- tige Verpfle- gung

125.00

Gesund- heitskos- ten

80.00 80.00 80.00

- 23 - Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 2’997.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00

Mai 2019 – Juli 2019 Bedarf Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Grundbe- darf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 600.00 Wohn- kosten 1'850.00 267.00 33.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haft- pflichtver- sicherung 36.00 41.00

Telekom- munika- tion 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 336.00 74.00 74.00 74.00 Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schulweg 77.00 12.00 28.00

Auswär- tige Verpfle- gung

125.00

Gesund- heitskos- ten

80.00 80.00 80.00 Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 4'883.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00

- 24 - August 2019 – Dezember 2019 Bedarf Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Grundbedarf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 600.00 Wohnkosten 1'850.00 267.00 33.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haft- pflichtversicherung 36.00 41.00

Telekommunika- tion 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 336.00 74.00 74.00 74.00 Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schul- weg 77.00 12.00 28.00

Auswärtige Verpflegung

125.00

125.00 Gesundheitskos- ten

80.00 80.00 80.00 Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 4’883.00 2'465.00 967.00 814.00 939.00

Januar 2020 – April 2020 Bedarf Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Grundbedarf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 600.00 Wohnkosten 1'850.00 267.00 33.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haft- pflichtversicherung 36.00 41.00

Telekommunika- tion 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 168.00 14.80 14.80 14.80 Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schul- weg 77.00 12.00 28.00

- 25 - Auswärtige Verpflegung

125.00

125.00 Gesundheitskos- ten

80.00 80.00 80.00 Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 4’883.00 2'297.00 907.80 754.80 879.80

Mai 2020 – Juli 2020 Bedarf Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Grundbedarf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 Wohnkosten 1'850.00 267.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haftpflicht- versicherung 36.00 41.00

Telekommunikation 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 168.00 14.80 14.80 Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schulweg 77.00 12.00

Auswärtige Verpflegung

125.00 Gesundheitskosten

80.00 80.00 Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 4'883.00 2'297.00 754.80 879.80

Ab August 2020 Bedarf Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Grundbedarf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 Wohnkosten 1'850.00 267.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haftpflicht- versicherung 36.00 41.00

Telekommunikation 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 168.00 14.80 14.80

- 26 - Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schulweg 77.00 12.00 23.00 77.00 Auswärtige Verpflegung

146.00 183.00 Gesundheitskosten

80.00 80.00 Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80

E. 6 Die im Jahr 2022 erfolgte (teilweise) Wohnsitzverlegung der Söhne zum Vater ist vor- liegend aufgrund der besonderen Umstände nicht weiter zu berücksichtigen. Insbeson- dere sind die Söhne in der Lage, ihren Barbedarf durch den anrechenbaren Anteil an ihrem Lehrlingslohn zu decken. Dass sich dieser Bedarf durch den Umzug wesentlich verändert hätte, wurde nicht geltend gemacht. Ist aber das familienrechtliche Existenz- minimum der Söhne durch deren anrechenbares Einkommen bereits gedeckt, dienen die Zahlungen des Vaters nunmehr der Deckung von deren Anteil am gemeinsamen Überschuss. Da die Söhne zudem mittelerweise volljährig sind und über einen direkten Anspruch auf die Unterhaltszahlungen verfügen (E. 2.2), kommen diese Ansprüche oh- nehin vollumfänglich den Söhnen zu Gute, wofür sich der Ehemann im bisherigen Ver- fahren laufend eingesetzt hat. Eine Aufhebung der Unterhaltspflicht des Ehemanns ge- genüber den Söhnen ist dagegen nicht angezeigt.

E. 7 Die Einkommenspositionen sind nach der Korrektur durch das Bundesgericht zu übernehmen und die Tabellen in E. 2.2.9 des Entscheids vom 20. November 2020 wie folgt neu zu fassen: März 2019 – April 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 2’997.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00 Einkommen 9'357.75 2’996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 6'360.75 531.90 -542.00 -439.00 -439.00 Gesamtüberschuss: Fr. 5'454.65 Mai 2019 – Juli 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________

- 27 - Bedarf 4'883.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00 Einkommen 9'357.75 2'996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 531.90 -542.00 -439.00 -439.00 Gesamtüberschuss: Fr. 3'568.65 August 2019 – Dezember 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’465.00 967.00 814.00 939.00 Einkommen 9'357.75 2'996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 531.90 -542.00 -439.00 -564.00 Gesamtüberschuss: Fr. 3'443.65 Januar 2020 – April 2020

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’297.00 907.80 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 2'996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 699.90 -482.80 -379.80 -504.80 Gesamtüberschuss: Fr. 3'769.25 Mai – Juni 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’297.00 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 5’967.25 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 3’670.25 -379.80 -504.80 Gesamtüberschuss: Fr. 7’222.40 Juli 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________

- 28 - Bedarf 4'883.00 2’297.00 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 2'237.00 -379.80 -504.80 Gesamtüberschuss: Fr. 5'789.15 August 2020 – Dezember 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 855.55 1'128.35 Differenz 4'436.75 2'237.00 -71.25 110.55 Gesamtüberschuss: Fr. 6'713.05

Januar 2021 – Juli 2021

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 905.55 1'128.35 Differenz 4'436.75 2'237.00 -21.25 110.55 Gesamtüberschuss: Fr. 6'763.05 August 2021 – Juli 2022

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 1'013.90 1'280.00 Differenz 4'436.75 2'237.00 87.10 262.20 Gesamtüberschuss: Fr. 7'023.05 August 2022 – September 2022

- 29 -

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 1'158.35 1'641.10 Differenz 4'436.75 2'237.00 231.55 623.30 Gesamtüberschuss: Fr. 7'528.60

E. 8 Daraus resultieren sodann folgende Unterhaltszahlungen: März 2019 – April 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 2’997.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00 Einkommen 9'357.75 2’996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 6'360.75 531.90 -542.00 -439.00 -439.00 Überschussanteil 1'558.45 1'558.45 779.25 779.25 779.25 Unterhaltsan- spruch -4'802.30 1'026.55 1'321.25 1'218.25 1'218.25

Mai 2019 – Juli 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00 Einkommen 9'357.75 2’996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 531.90 -542.00 -439.00 -439.00 Überschussanteil 1'109.60 1'109.60 509.80 509.80 509.80 Unterhaltsan- spruch -3'417.15 487.70 1'051.80 948.80 948.80

- 30 -

August 2019 – Dezember 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'465.00 967.00 814.00 939.00 Einkommen 9'357.75 2'996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 531.90 -542.00 -439.00 -564.00 Überschussanteil 983.90 983.90 491.95 491.95 491.59 Unterhaltsan- spruch -3'452.85 452.00 1'033.95 930.95 1'055.95

Januar 2020 – April 2020

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’297.00 907.80 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 2'996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 699.90 -482.80 -379.80 -504.80 Überschussanteil 1'076.95 1’076.95 538.45 538.45 538.45 Unterhaltsan- spruch -3'359.80 377.00 1'021.25 918.25 1'043.25

Mai 2020 – Juni 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’297.00 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 5’967.25 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 3’670.25 -379.80 -504.80 Überschussanteil 2'407.45 2'407.45 1'203.75 1'203.75 Unterhaltsanspruch -2'029.30 -1'262.80 1'583.55 1'708.55

- 31 -

Juli 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’297.00 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 2'237.00 -379.80 -504.80 Überschussanteil 1'929.70 1'929.70 964.85 964.85 Unterhaltsanspruch -2'507.05 -307.30 1'344.65 1'469.65

August 2020 – Dezember 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 855.55 1'128.35 Differenz 4'436.75 2'237.00 -71.25 110.55 Überschussanteil 2'237.70 2'237.70 1'118.85 1'118.85 Unterhaltsanspruch -2'199.05 0.70 1'190.10 1'008.30

Januar 2021 – Juli 2021

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 905.55 1'128.35 Differenz 4'436.75 2'237.00 -21.25 110.55 Überschussanteil 2'254.35 2'254.35 1'127.15 1'127.15 Unterhaltsanspruch -2'182.40 17.35 1'178.40 1'016.60

August 2021 – Juli 2022

Ehemann Ehefrau D _________ C _________

- 32 - Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 1'013.90 1'280.00 Differenz 4'436.75 2'237.00 87.10 262.20 Überschussanteil 2'341.00 2'341.00 1'170.50 1'107.50 Unterhaltsanspruch -2'095.75 104.00 1'083.40 908.30

August 2022 – September 2022

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 1'158.35 1'641.10 Differenz 4'436.75 2'237.00 231.55 623.30 Überschussanteil 2'509.55 2'509.55 1'254.75 1'254.75 Unterhaltsanspruch -1'927.20 272.55 1'023.20 631.45

Der Ehegattenunterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime, weshalb das Kantonsgericht der Berufungsbeklagten keinen höheren Ehegattenunterhalt zusprechen kann, als dies die Vorinstanz getan hat (siehe vorinstanzliches Urteil E. 7.5.2). Entsprechend ist der monatliche Ehegattenunterhalt wie folgt festzulegen: März 2019 – Dezember 2019: Fr. 89.00, Januar 2020 – April 2020 Fr. 199.00 und danach gemäss vorstehender Tabelle. Ab September 2022 entfallen die Überschussanteile für die beiden Söhne, sodass sich der verfügbare Überschuss der Ehegatten entsprechend erhöht. Dies erlaubt es, der Ehefrau ab Oktober 2022 den vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsanspruch von Fr. 420.00 zuzusprechen. Für den Zeitraum Mai 2020 – Juli 2020, in welchem beide Elternteile unterhaltspflichtig werden, sind die Anteile proportional auf die Eltern aufzuteilen: Für Mai 2020 – Juni 2020 zahlt der Ehemann für D _________ Fr. 976.10, die Ehefrau Fr. 607.45 und für C _________ Fr. 1'053.20 bzw. Fr. 655.35; Für Juli 2020 zahlt der Ehemann für D _________ Fr. 1'197.85, die Ehefrau Fr. 146.80 und für C _________ Fr. 1'309.20 bzw. Fr. 160.45. Da die Söhne im fraglichen Zeitraum Mai – Juli 2020 noch über kein Einkommen verfügten und bei der Mutter wohnten, ist davon auszugehen, dass die ent- sprechenden Unterhaltsbeiträge der Ehefrau durch das Wohnen und die Leistungen aus dem Grundbedarf bereits getilgt wurden.

- 33 -

E. 9 Der gemäss Kantonsgericht in seinem ersten Urteil (E. 3) bereits bezahlte Betrag von Fr. 41'903.00 wurde vor Bundesgericht nicht angefochten und ist zu bestätigen. In Er- gänzung dazu sind nunmehr (als echte Noven) die seit April 2020 erfolgten Zahlungen, welche an den Unterhalt anrechenbar sind, festzustellen. Die Zahlungen an die volljäh- ren Kinder sind dabei aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts nicht zu berücksich- tigen. Der Ehemann hat dazu mit seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 eine Übersicht ins Recht gelegt (S. 1967 ff.). Namentlich behauptet er folgende Zahlungen: Unterhalt von Fr. 2'000.00 für Mai 2020, Fr. 5'500.00 für Juni 2020, Fr. 1'570.00 für Juli 2020 und danach jeweils monatlich jeweils Fr. 1.00, mit Ausnahme von Februar 2021, in dem Fr. 16.00 überwiesen wurden, insgesamt Fr. 9'103.00. Diese lassen sich anhand des beigelegten Kontoauszugs (S. 1969 ff.) nachvollziehen und werden von der Ehefrau bestätigt (S. 2221 und 2231). Für das Jahr 2022 sind weiter Zahlungen von Fr. 623.00 (3. Januar 2022) und Fr. 752.00 (31. Januar 2022) ausgewiesen (S. 2117). Die Ehefrau hat weiter für April und Mai 2022 Zahlungen von je Fr. 752.00 anerkannt (S. 2121). Ins- gesamt ergeben sich Zahlungen zu Gunsten der Ehefrau von Fr. 11'982.00. Daneben behauptet er monatlich bezahlte Krankenkassenprämien von Fr. 362.00 für Mai 2020 – Dezember 2020 und von Fr. 360.00 monatlich für das Jahr 2021. Diese wur- den von der Ehefrau mit dem Verweis auf die Subventionierung der Krankenkassenprä- mien bestritten (S. 1986) und sind auch nicht weiter belegt. Diese können somit nicht berücksichtigt werden. Schliesslich behauptet er Zahlungen von Fr. 7'036.50 (S. 1974) zu Gunsten von C _________ und Fr. 5'981.50 (S. 1975) für D _________. Diese wurden von der Ehe- frau nicht bestritten und haben damit als anerkannt zu gelten. Weiter wurden zwei Zah- lungen von Fr. 752.00 (April 2022) und Fr. 1'504.00 (März und Mai 2022) zu Gunsten der Dienststelle für Sozialwesen als Rückzahlung der Unterhaltsbevorschussung nach- gewiesen (S. 2118). Der im ersten Urteil anerkannte Betrag von Fr. 41'903.00 vermag die bis und mit Juli 2020 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge vollumfänglich zu decken und ist entspre- chend anzurechnen. Der verbleibende Saldo von Fr. 1'669.90 ist – angesichts der zu Gunsten der Ehefrau erfolgten Zahlungen – an den Unterhaltsanspruch der Kinder an- zurechnen. Dasselbe gilt für die neu direkt an die Kinder erfolgten Zahlungen und jene zu Gunsten der Dienststelle. Diese sind verhältnismässig auf die beiden Söhne aufzu- teilen:

- 34 - Anerkannte Zahlungen:

D _________: Fr. 5'981.50; C _________: Fr. 7'036.50 Fr. 1'669.90 für August 2020:

D _________: Fr. 904.00; C _________: Fr. 765.90 Fr. 2'256.00 für März – Mai 2022: D _________: Fr. 1'227.15; C _________: Fr. 1'028.85 Total:

D _________: Fr. 8112.65 C _________: Fr. 8'831.25 Hingegen sind die Zahlungen an die Ehefrau an ihren ehelichen Unterhalt anzurechnen.

E. 10.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art.

E. 10.2 Die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wurde im Berufungsverfahren nicht gerügt und ist somit zu bestätigen. Die hälftige Verlegung beruht auf dem vorinstanzlichen Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und wurde im Berufungsverfahren ebenfalls nicht beanstandet. Die geringfügige Korrektur des ange- fochtenen Entscheids im Berufungsverfahren rechtfertigt diesbezüglich keine Änderung.

E. 10.3 Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze wie vor erster Instanz. Die Gerichtsgebühr bemisst sich somit in einer Spanne zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4'800.00 (Art. 18 GTar); dazu kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Die für den ersten Entscheid erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wurde von den Parteien im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht gerügt und ist zu bestätigen. Diese ist vorab mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen. Mit Rücksicht auf das vorinstanzliche Urteil, dem das Kantons- gericht grösstenteils folgt, und die Anträge des Berufungsklägers ist letzterer als gröss- tenteils unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten sind entsprechend zu 9/10 dem unterliegenden Berufungskläger und zu 1/10 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen

- 35 - (Art. 106 ZPO). Die nach der Rückweisung durch das Bundesgericht erfolgten Änderun- gen rechtfertigen keine vom ersten Entscheid abweichende Kostenverlegung. Für das zweite Verfahren sind keine Gerichtsgebühren zu erheben. 11. 11.1 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist zum ordentlichen Ho- norar nach Art. 34 Abs. 1 GTar ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), was zu einem Honorarrahmen zwischen Fr. 440.00 und Fr. 4’400.00 führt. Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unter- schritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbei- stand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). 11.2 Die Parteientschädigung des ersten Berufungsverfahrens wurde vor Bundesge- richt nicht gerügt und ist mit Fr. 2’500.00 zu Gunsten der Berufungsbeklagten zu bestä- tigen (Auslagen und MWST inkl.). Im zweiten Berufungsverfahren haben beide Parteien Noven vorgetragen, welche nur teilweise berücksichtigt werden konnten. Insoweit erwie- sen sich diese Eingaben nur zum Teil als notwendig und entschädigungspflichtig. Insbe- sondere sind für die privaten Eingaben des Berufungsklägers keine Entschädigungen zu sprechen. Die aus dem jeweiligen teilweisen Unterliegen entstehenden Entschädigungs- ansprüche sind zu verrechnen und der Gesamtanspruch der Berufungsbeklagten um Fr. 300.00 auf Fr. 2'800.00 zu erhöhen. Der Antrag von Rechtsanwältin Chantal Carlen auf rückwirkende Einsetzung als Kindes- vertreterin wurde abgewiesen, sodass ihr, bzw. den Söhnen, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es sind dafür aber ebenso wenig Kosten zu erheben.

- 36 - Das Kantonsgericht beschliesst

1 Der Antrag von Rechtsanwältin Chantal Carlen um rückwirkende Einsetzung als Kindesanwältin für D _________ und C _________ X _________ wird abgewiesen. 2. Für diesen Beschluss werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Kantonsgericht erkennt

- in teilweiser Gutheissung der Berufung -

1. Auf den Antrag auf Festsetzung von Mündigenunterhalt für D _________ und C _________ X _________ ab Oktober 2022 wird nicht eingetreten. 2. Das Urteils der Vorinstanz wird unter Berücksichtigung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ziffern 1, 2, 7, 10, 11 und 12 wie folgt neu gefasst:

1. Die Vereinbarungen der Parteien vom 9. Juli 2019 und vom 30. Oktober 2019 werden mit folgenden Wortlaut genehmigt: VII. Die Parteien vereinbaren, ab 1. März 2019 und auch weiterhin auf unbestimmte Zeit ge- trennt zu leben. VIII. Die minderjährigen Kinder C _________ (geb. am xx. September 2004) und D _________ (geb. am xx. September 2004) verbleiben unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. IX. Die Obhut für die minderjährigen Kinder C _________ (geb. am xx. September 2004) und D _________ (geb. am xx September 2004) wird der Mutter zugeteilt. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter in E _________. X. Bezüglich des Besuchsrechts einigen sich die Parteien untereinander. Kommt keine einver- nehmliche Regelung zustande gilt folgendes Besuchsrecht:

- jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sind die Kinder zum Brunch beim Vater;

- jeweils das 2. Wochenende im Monat von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sind die Kinder beim Vater;

- an Ostern sind die Kinder beim Vater und an Silvester/Neujahr bei der Mutter;

- in den geraden Jahren sind die Kinder am 24.12. bei der Mutter und an den ungeraden Jahren beim Vater. Am 23.12. sind die Kinder immer bei der Mutter und am 25.12 immer beim Vater;

- 37 -

- die Kinder verbringen mind. 3 Wochen Ferien im Jahr beim Vater. 2020 sind dies zwei Wochen von Samstag, 4. Juli 2020 bis Samstag, 18. Juli 2020. Über eine weitere Woche einigen sich die Parteien einvernehmlich;

- im Herbst 2020 sind die Kinder zusätzlich vom Samstag, 29. August 2020 bis Sonntag,

6. September 2020 beim Vater. XI. Die eheliche Wohnung an der F _________, in E _________, samt Mobiliar und Hausrat wird Y _________ X _________-Z _________ sowie den Kindern zur Benützung überlas- sen. XII. Die Gütertrennung wird auf den 1. März 2019 angeordnet. 2. Auf die Rechtsbegehren betreffend den Unterhalt von A _________ X _________ sowie betreffend den Unterhalt von B _________ X _________ ab Mai 2020 wird nicht eingetreten. 3. W _________ X _________ bezahlt Y _________ X _________-Z _________ einen monatlichen Ehe- gattenunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit Juli 2019: Fr. 89.00

- ab Januar 2020 bis und mit April 2020: Fr. 199.00

- ab August 2020 bis und mit Dezember 2020: Fr. 0.70

- ab Januar 2021 bis und mit Juli 2021: Fr. 17.35

- ab August 2021 bis und mit Juli 2022: Fr. 104.00

- ab August 2022 bis und mit September 2022: Fr. 272.55

- ab August 2022: Fr. 420.00

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Y _________ X _________-Z _________ hat W _________ X _________ jeweils im Monat nach Auszahlung 1/2 der Erfolgsbeteiligung weiterzuleiten. Der Unterhaltsanspruch bis und mit Juli 2020 wurde vollständig getilgt. Auf die weiteren Unter- haltsansprüche von Y _________ X _________-Z _________ sind Zahlungen von Fr. 11'982.00 anzurechnen.

4. W _________ X _________ bezahlt für C _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit April 2019: Fr. 1'218.25

- ab Mai 2019 bis und mit Juli 2019: Fr. 948.80

- ab August 2019 bis Dezember 2019: Fr. 1'055.95

- ab Januar 2020 und mit April 2020: Fr. 1'043.25

- ab Mai 2020 bis und mit Juni 2020: Fr. 1'053.20

- Juli 2020: Fr. 1'309.20

- ab August 2020 bis und mit Dezember 2020: Fr. 1'008.30

- ab Januar 2021 bis und mit Juli 2021: Fr. 1'016.60

- ab August 2021 bis und mit Juli 2022: Fr. 908.30

- ab August 2022 bis und mit September 2022: Fr. 631.45 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. Der Unterhaltsanspruch bis und mit Juli 2020 wurde vollständig getilgt. Auf die weiteren Unter- haltsansprüche von C _________ X _________ sind Zahlungen von Fr. 8'831.25 anzurechnen.

- 38 - 5. W _________ X _________ bezahlt für D _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit April 2019: Fr. 1'218.25

- ab Mai 2019 bis und mit Juli 2019: Fr. 948.80

- ab August 2019 bis und mit Dezember 2019: Fr. 930.95

- ab Januar 2020 bis und mit April 2020: Fr. 918.25

- ab Mai 2020 bis und mit Juni 2020: Fr. 976.10

- Juli 2020: Fr. 1'197.85

- ab August 2020 bis und mit Dezember 2020: Fr. 1'190.10

- ab Januar 2021 bis und mit Juli 2021: Fr. 1'178.40

- ab August 2021 bis und mit Juli 2022: Fr. 1'083.40

- ab August 2022 bis und mit September 2022: Fr. 1'023.20 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. Der Unterhaltsanspruch bis und mit Juli 2020 wurde vollständig getilgt. Auf die weiteren Unter- haltsansprüche von D _________ X _________ sind Zahlungen von Fr. 8'112.65 anzurechnen. 6. W _________ X _________ bezahlt B _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit April 2019: Fr. 1'321.25

- ab Mai 2019 bis und mit Juli 2019: Fr. 1'051.80

- ab August 2019 bis und mit Dezember 2019: Fr. 1'033.95

- ab Januar 2020 bis und mit April 2020: Fr. 1'021.25 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sind bereits vollständig getilgt. 7. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.00 pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, un- gedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) haben W _________ X _________ und Y _________ X _________-Z _________ je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für diese Kostentragung ist, dass sich die Kindseltern vorgängig über die ausseror- dentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende El- ternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kosten- beteiligung bleibt vorbehalten. 8. Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 3 – 6 wird von fol- genden finanziellen Einkommensverhältnisse der Parteien ausgegangen: W _________ X _________: Fr. 9'274.00 100 % als G _________ Y _________ X _________-Z _________: Fr. 1'684.00 25 % bei der H _________ AG (bis Ende April 2020) Fr. 3'221.00 60 % bei der I _________ AG (ab Mai 2020) Fr. 1’216.00 aus selbständiger Tätigkeit B _________ X _________: Fr. 425.00 Ausbildungszulage D _________ X _________: Fr. 375.00 Kinderzulage Fr. 525.00 Ausbildungszulage (ab August 2020) Fr. 330.552/3 Lehrlingslohn 1. Lehrjahr Fr. 458.90 2/3 Lehrlingslohn 2. Lehrjahr

- 39 - Fr. 583.35 2/3 Lehrlingslohn 3. Lehrjahr Fr. 75.00 2/3 Zulage KK Lehrbetrieb C _________ X _________: Fr. 375.00 Kinderzulage Fr. 525.00 Ausbildungszulage (ab August 2020) Fr. 603.35 2/3 Lehrlingslohn 1. Lehrjahr Fr. 755.00 2/3 Lehrlingslohn 2. Lehrjahr Fr. 1'116.10 2/3 Lehrlingslohn 3. Lehrjahr 9. Der Antrag von W _________ X _________ auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Mediation und Kollektivunterschrift für die Konten der minderjährigen Kinder) wird abgewiesen soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. 10. Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 gehen im Umfang von ½, d.h. im Betrag von Fr. 1'500.00 zu Las- ten von Y _________ X _________-Z _________ und im Umfang von ½, d.h. im Betrag von Fr. 1'500.00 zu Lasten von W _________ X _________. 11. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Die Gerichtskosten Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 3'000.00 werden zu 2'700.00 W _________ X _________ und zu 300.00 Y _________ X _________-Z _________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem von W _________ X _________ geleisteten Kostenvorschuss bezogen und Y _________ X _________- Z _________ hat ihm Fr. 300.00 zurückzuerstatten. Für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine zu- sätzlichen Gerichtskosten erhoben. 5. W _________ X _________ hat Y _________ X _________-Z _________ für das gesamte kantonsgerichtliche Berufungsverfahren mit Fr. 2'800.00 zu entschädigen. 6. Den Söhnen wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Sitten, 20. Februar 2023

E. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 21 220

URTEIL VOM 20. FEBRUAR. 2023

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

W _________ X _________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy, 3900 Brig-Glis

gegen

Y _________ X _________-Z _________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, ver- treten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, 3904 Naters

(Eheschutz; Unterhalt) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron vom 27. Mai 2020 [LWR Z2 19 47]

- 2 - Verfahren

A. Die Parteien haben am 1. Mai 1998 geheiratet und haben vier gemeinsame Kinder, namentlich A _________ (geb. xx.xx1 2000), B _________ (geb. xx.xx2 2002), C _________ und D _________ (beide geb. xx. September 2004). Die volljährigen Kinder befinden sich noch in Ausbildung. B. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 (S. 1 ff.) machte Y _________ X _________- Z _________ ein Eheschutzverfahren anhängig, wobei in sämtlichen Punkten mit Aus- nahme der Unterhaltszahlungen im Verlauf des Verfahrens eine vergleichsweise Eini- gung gefunden werden konnte. Mit dem Gesuch um Eheschutz beantragte die Gesuch- stellerin Fr. 7'000.00 als Unterhalt für sich und die minderjährigen Kinder seit dem

1. Februar 2019, ohne diesen Betrag näher aufzuschlüsseln (S. 2). Anlässlich der münd- lichen Verhandlung vom 9. Juli 2019 reichte W _________ X _________ eine Stellung- nahme zu den Akten (S. 70 ff.), mit welcher er einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu Lasten des nichtobhutsberechtigten Ehegatten beantragte und eine Bezifferung des Begehrens nach durchgeführtem Beweisverfahren in Aussicht stellte (S. 71). An dieser Verhandlung konnte ein Teilvergleich abgeschlossen werden (S. 136 f.). Die Vorinstanz hörte die Kinder am 28. August 2019 an (S. 147) und an einer weiteren Verhandlung vom 30. Oktober 2019 konnte ein Vergleich über die Obhuts- und Besuchsrechte gefun- den werden (S. 150 f.). Nachdem die Parteien gemäss Aufforderung des Gerichts vom 14. November 2019 (S. 152) diverse Unterlagen zu ihrer jeweiligen finanziellen Situation eingereicht hatten (Gesuchsgegner S. 154 ff.; Gesuchstellerin S. 219 ff.), führte die Vorinstanz am 4. Februar 2020 die Parteieinvernahmen durch (S. 326) und forderte von den Parteien wei- tere Unterlagen zu deren finanzieller Situation ein (S. 337). Diese wurden dem Bezirks- gericht am 13. (Gesuchsgegner S. 338 ff.) bzw. 17. Februar 2020 (Gesuchstellerin S. 376 ff.) hinterlegt. Nachdem den Parteien von den entsprechenden Unterlagen Kenntnis gegeben worden war, erstatten diese am 17. (Gesuchstellerin S. 876 ff.) bzw. 21. April 2020 (Gesuchs- gegner S. 904 ff.) ihre jeweiligen Schlussvorträge und reichten weitere Unterlagen zu den Akten. Mit den Schlussvorträgen wurden folgende Anträge gestellt:

- 3 - Gesuchstellerin (S. 888 ff.): 1. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, für die Gesuchstellerin folgende, monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - vom 01.03.2019 bis 31.12.2019 einen Betrag von CHF 89.00 - vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 einen Betrag von CHF 199.00 - vom 01.05.2020 bis 31.07.2020 einen Betrag von CHF 177.00 - ab dem 01.08.2020 einen Betrag von CHF 725.00. 2. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, für die gemeinsamen Kinder folgende monatlich vorauszahl- bare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- für A _________: - vom 01.03.2019 bis 31.12.2019 einen Barunterhalt von CHF 1‘190.00 sowie einen Betreuungsunterhalt von CHF 310.00. - vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 einen Barunterhalt von CHF 1‘254.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 241.00. - vom 01.05.2020 bis 31.07.2020 einen Barunterhalt von CHF 1‘419.00.

- für B _________: - vom 01.03.2019 bis 31.12.2019 einen Barunterhalt von CHF 606.00 sowie einen Be- treuungsunterhalt von CHF 310.00. - vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 einen Barunterhalt von CHF 670.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 241.00. vom 01.05.2020 bis 31.07.2020 einen Bar- unterhalt von CHF 835.00. - ab dem 01.08.2020 einen Barunterhalt von CHF 1‘109.00.

- für C _________:- vom 01.03.2019 bis 31.12.2019 einen Barunterhalt von CHF 656.00 sowie einen Be- treuungsunterhalt von CHF 310.00. - vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 einen Barunterhalt von CHF 720.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 241.00. - vom 01.05.2020 bis 31.07.2020 einen Bar- unterhalt von CHF 885.00.- ab dem 01.08.2020 einen Barunterhalt von CHF 859.00.

- für D _________: - vom 01.03.2019 bis 31.12.2019 einen Barunterhalt von CHF 656.00 sowie einen Be- treuungsunterhalt von CHF 310.00. - vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 einen Barunterhalt von CHF 720.00 und einen Betreuungsunterhalt von CHF 241.00. - vom 01.05.2020 bis 31.07.2020 einen Bar- unterhalt von CHF 885.00.- ab dem 01.08.2020 einen Barunterhalt von CHF 959.00. 3. Erhaltene Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet und an die Kindsmutter zu überweisen. 4. Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder können, solange die Kinder unter der Obhut der Kindsmutter sind, mit befreiender Wirkung nur an die Kindsmutter und Gesuchstellerin bezahlt werden. 5. Sobald die Krankenkassenprämien und Gesundheitskosten der Kinder nicht mehr durch den Gesuchs- gegner bezahlt werden, sind diese zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen an die Kindsmutter und Ge- suchstellerin zu bezahlen. 6. Ausserordentliche Kosten werden von den Kindseltern je zur Hälfte übernommen, sofern diese nicht von Versicherungen oder Drittinstitutionen übernommen werden und die Parteien sich vorgängig dar- über verständigt haben.

- 4 - 7. Bereits geleistete Zahlungen an die Kindsmutter und Gesuchstellerin sind anzurechnen. 8. Auf die gerichtliche Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist zu verzichten. 9. Auf die gerichtliche Anordnung einer Mediation ist zu verzichten.

10. Das Gesuch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses wird zurückgezogen.

11. Der Gesuchstellerin ist eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

12. Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Gesuchsgegner (S. 905 f.): 1. W _________ X _________ habe nachfolgende Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge an die min- derjährigen gemeinsamen Kinder zu bezahlen: 1.1 für die Dauer von März 2019 bis und mit März 2020 einen Barunterhalt von CHF 400.00 an B _________, 1.2 für die Dauer von März 2019 bis und mit Juli 2020 einen Barunterhalt von je CHF 450.00 sowie bis und mit August 2020 je einen Betreuungsunterhalt in Höhe von CHF 150.00 an C _________ und D _________, 1.3 Die Kinder- und Ausbildungszulagen seien, mit Ausnahme von August 2019, von W _________ X _________ zusätzlich zu den erwähnten Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen, sofern diese von ihm bezogen werden. 2. Die bis dato für die Zeit ab dem 01. März 2019 von W _________ X _________ für Y _________ X _________-Z _________ und die gemeinsamen Kinder zusätzlich geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 79‘299.45 (Unterhaltsbeiträge inklusive Kinder- und Ausbildungszulagen [CHF 57‘200.00], Krankenkassenprämien sowie Krankheitskosten inklusive Selbstbehalten der gemeinsamen Kinder [CHF 10‘054.00 respektive CHF 1‘463.00], Beteiligung an den Kosten der Generalabonnemente der gemeinsamen Kinder [CHF 1‘800.00], Bezahlung der Rechnungen für die Nebenkosten / Erneue- rungsfonds „Primavera“ für die Jahre 2019 und teilweise 2020 [CHF 7‘650.00], Prämie für die Haus- rats- und Privathaftpflichtversicherung 2019 [CHF 202.45] und das Fahrlehrpaket für A _________ [CHF 930.00] sind von den Unterhaltsbeiträgen gemäss I. RECHTSBEGEHREN Ziff. 1 in Abzug zu bringen. 3. Zur Behebung der Probleme von W _________ X _________ und Y _________ X _________- Z _________ bei der Erziehung der beiden gemeinsamen Söhne C _________ und D _________ sei eine Paar- und Familienmediation anzuordnen. 4. Y _________ X _________-Z _________ sei zu verpflichten, für die Bank- und Postkonten der ge- meinsamen Söhne C _________ und D _________ W _________ X _________ die Kollektivunter- schrift zu zweien zu gewähren. 5. Weitergehende Rechtsbegehren von Y _________ X _________-Z _________ seien abzuweisen. 6. Die Kosten von Verfahren und Entscheid habe Y _________ X _________-Z _________ zu tragen.

- 5 - 7. W _________ X _________ sei zu Lasten von Y _________ X _________-Z _________ eine ange- messene Parteientschädigung zu entrichten. Der Gesuchsgegner reichte am 29. April 2020 seine Bemerkungen zum Schlussvortrag der Gesuchstellerin zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 22. April 2020 fragte die Vorinstanz bei der inzwischen volljährig gewordenen Tochter B _________ X _________ nach, ob diese ihren Mündigenunter- halt durch ihre Mutter als Prozessstandschafterin geltend machen lassen wolle (S. 954 f.). Mit Antwortbrief vom 29. April 2020 lehnte sie eine Prozessstandschaft ab und betei- ligte sich nicht weiter am Verfahren (S. 959). D. Die Vorinstanz erliess am 27. Mai 2020 nachfolgenden Entscheid (S. 968 ff., 993 ff.): 1. Die Vereinbarungen der Parteien vom 9. Juli 2019 und vom 30. Oktober 2019 werden mit folgenden Wortlaut genehmigt: I. Die Parteien vereinbaren, ab 1. März 2019 und auch weiterhin auf unbestimmte Zeit ge- trennt zu leben. II. Die minderjährigen Kinder C _________ (geb. am xx. September 2004) und D _________ (geb. am xx. September 2004) verbleiben unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. III. Die Obhut für die minderjährigen Kinder C _________ (geb. am xx. September 2004) und D _________ (geb. am xx. September 2004) wird der Mutter zugeteilt. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter in E _________. IV. Bezüglich des Besuchsrechts einigen sich die Parteien untereinander. Kommt keine einver- nehmliche Regelung zustande gilt folgendes Besuchsrecht: - jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sind die Kinder zum Brunch beim Vater; - jeweils das 2. Wochenende im Monat von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sind die Kinder beim Vater; - an Ostern sind die Kinder beim Vater und an Silvester/Neujahr bei der Mutter; - in den geraden Jahren sind die Kinder am 24.12. bei der Mutter und an den ungeraden Jahren beim Vater. Am 23.12. sind die Kinder immer bei der Mutter und am 25.12 immer beim Vater; - die Kinder verbringen mind. 3 Wochen Ferien im Jahr beim Vater. 2020 sind dies zwei Wochen von Samstag, 4. Juli 2020 bis Samstag, 18. Juli 2020. Über eine weitere Woche einigen sich die Parteien einvernehmlich; - im Herbst 2020 sind die Kinder zusätzlich vom Samstag, 29. August 2020 bis Sonntag,

6. September 2020 beim Vater. V. Die eheliche Wohnung an der F _________, in E _________, samt Mobiliar und Hausrat wird Y _________ X _________-Z _________ sowie den Kindern zur Benützung überlas- sen.

- 6 - VI. Die Gütertrennung wird auf den 1. März 2019 angeordnet. 2. Auf die Rechtsbegehren betreffend den Unterhalt von A _________ X _________ sowie betreffend den Unterhalt von B _________ X _________ ab Mai 2020 wird nicht eingetreten. 3. W _________ X _________ bezahlt Y _________ X _________-Z _________ einen monatlichen Ehe- gattenunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit Dezember 2019: Fr. 89.00

- ab Januar 2020 bis und mit April 2020: Fr. 199.00

- ab Mai 2020 bis und mit Juli 2020: Fr. 177.00

- ab August 2020: Fr. 420.00 Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 4. W _________ X _________ bezahlt für C _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit April 2020: Fr. 1'095.00 (Barunterhalt Fr. 987.00; Betreuungsunterhalt Fr. 106.00)

- ab Mai 2020 bis und mit Juli 2020: Fr. 1'380.00

- ab August 2020 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung: Fr. 1'355.00 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. Sobald C _________ X _________ einen Lehrlingslohn erzielt, reduzieren sich die Unterhalts- beiträge um ein Drittel des Netto-Lehrlingslohns. Die Unterhaltsbeiträge sind an Y _________ X _________-Z _________ zahlbar, und zwar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C _________ X _________ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. 5. W _________ X _________ bezahlt für D _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit April 2020: Fr. 970.00 (Barunterhalt Fr. 862.00; Betreuungsunterhalt Fr. 106.00)

- ab Mai 2020 bis und mit Juli 2020: Fr. 1’255.00

- ab August 2020 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung: Fr. 1’340.00 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. Sobald D _________ X _________ einen Lehrlingslohn erzielt, reduzieren sich die Unterhalts- beiträge um ein Drittel des Netto-Lehrlingslohns. Die Unterhaltsbeiträge sind an Y _________ X _________-Z _________ zahlbar, und zwar mo- natlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange D _________ X _________ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet. 6. W _________ X _________ bezahlt B _________ X _________ einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 965.00 ab März 2019 bis und mit April 2020. Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zu- sätzlich geschuldet.

- 7 - Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.00 pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, un- gedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) haben W _________ X _________ und Y _________ X _________-Z _________ je zur Hälfte zu überneh- men. Voraussetzung für diese Kostentragung ist, dass sich die Kindseltern vorgängig über die ausser- ordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kosten- beteiligung bleibt vorbehalten. 8. Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 3 – 6 wird von fol- genden finanziellen Einkommensverhältnisse der Parteien ausgegangen: W _________ X _________: Fr. 9'274.00 100 % als G _________ Y _________ X _________-Z _________: Fr. 1'684.00 25 % bei der H _________ AG (bis Ende April 2020) Fr. 3'221.00 60 % bei der I _________ AG (ab Mai 2020) Fr. 566.00 aus unselbständiger Tätigkeit B _________ X _________: Fr. 425.00 Ausbildungszulage D _________ X _________: Fr. 375.00 Kinderzulage Fr. 525.00 Ausbildungszulage (ab August 2020) C _________ X _________: Fr. 375.00 Kinderzulage Fr. 525.00 Ausbildungszulage (ab August 2020) 9. Von den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen sind die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge von gesamt- haft Fr. 39'077.00 in Abzug zu bringen. 10. Der Antrag von W _________ X _________ auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Mediation und Kollektivunterschrift für die Konten der minderjährigen Kinder) wird abgewiesen. 11. Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 gehen im Umfang von ½, d.h. im Betrag von Fr. 1'500.00 zu Las- ten von Y _________ X _________-Z _________ und im Umfang von ½, d.h. im Betrag von Fr. 1'500.00 zu Lasten von W _________ X _________. 12. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. Juni 2020 die Berufung (S. 1004 ff.) und stellt nachfolgende Anträge (S. 1005): 1. Die Ziffern 3, 4, 5, 6, 8 und 9 des Entscheids im Verfahren Z2 19 47 (Bezirksgericht Leuk und Westlich- Raron vom 27. Mai 2020 seien aufzuheben und wie folgt zu entscheiden: 1.1 W _________ X _________ habe nachfolgende Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge an die minderjährigen Kinder zu bezahlen: a. für die Dauer von März 2019 bis und mit März 2020 einen Barunterhalt von CHF 400.00 an B _________,

- 8 - b. für die Dauer von März 2019 bis und mit Juli 2020 einen Barunterhalt von je CHF 400.00 sowie bis und mit August 2020 je einen Betreuungsunterhalt in Höhe von CHF 107.50 an C _________ und D _________, c. für die Dauer ab August 2020 bis und mit Juli 2021 einen Barunterhalt von CHF 250.00 sowie von August 2021 bis und mit Juli 2022 von CHF 160.00 an D _________, d. Die Kinder- und Ausbildungszulagen seien gemäss Teilvergleich vom 09. Juli 2019 ab Sep- tember 2019 von W _________ X _________ zusätzlich zu den erwähnten Unterhaltsbe- trägen zu bezahlen, sofern diese von ihm bezogen werden. 1.2 W _________ X _________ schuldet Y _________ X _________-Z _________ für den im vor- liegenden Verfahren massgeblichen Zeitpunkt ab dem 10. Mai 2019 keinen Unterhaltsbeitrag. 1.3 Die bis am 20. April 2020 für die Zeit ab dem 01. März 2019 von W _________ X _________ für Y _________ X _________-Z _________ und die gemeinsamen Kinder geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 57'053.00 sowie die seit dem 21. April 2020 geleisteten Zahlungen in Höhe von CHF 8'400.00 sind von den geschuldete Unterhaltsbeiträgen gemäss I. RECHTSBEGEHREN Ziff. 1 in Abzug zu bringen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens habe Y _________ X _________-Z _________ zu tragen. 3. W _________ X _________ sei zu Lasten von Y _________ X _________-Z _________ für das Be- rufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. F. Die Berufungsbeklagte stellte ihrerseits in der Berufungsantwort vom 29. Juni 2020 (S. 1052 ff.) folgende Anträge (S. 1052): 1. Die Berufung von Herrn W _________ X _________ vom 8. Juni 2020 ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann, abzuweisen und das Urteil vom 27. Mai 2020 des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron ist zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind Herrn W _________ X _________ aufzuerlegen. 3. Frau Y _________ X _________-Z _________ ist zu Lasten von Herrn W _________ X _________ eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. G. Der Berufungskläger reichte am 16. Juli 2020 unaufgefordert eine Replik zu den Ak- ten (S. 1703 ff.). Die Berufungsbeklagte ihrerseits bediente das Kantonsgericht mit einer Kopie ihrer am 14. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft hinterlegten Strafanzeige gegen den Berufungskläger (S. 1718 ff.). Dieser beantragte mit Eingabe vom 18. September 2020, diese wegen Irrelevanz aus dem Recht zu weisen (S. 1773). Am 20. November 2020 fällte das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung der Berufung nach- folgendes Urteil, welches am 26. November 2020 an die Parteien versandt wurde (S. 1776 ff., 1811 ff.):

- 9 - 1. Das Urteils der Vorinstanz wird unter Berücksichtigung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ziffern 1, 2, 7, 10, 11 und 12 wie folgt neu gefasst:

1. Die Vereinbarungen der Parteien vom 9. Juli 2019 und vom 30. Oktober 2019 werden mit folgenden Wortlaut genehmigt: I. Die Parteien vereinbaren, ab 1. März 2019 und auch weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. II. Die minderjährigen Kinder C _________ (geb. am xx. September 2004) und D _________ (geb. am xx. September

2004) verbleiben unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. III. Die Obhut für die minderjährigen Kinder C _________ (geb. am xx. September 2004) und D _________ (geb. am xx September 2004) wird der Mutter zugeteilt. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter in E _________. IV. Bezüglich des Besuchsrechts einigen sich die Parteien untereinander. Kommt keine einvernehmliche Regelung zu- stande gilt folgendes Besuchsrecht:

- jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sind die Kinder zum Brunch beim Vater;

- jeweils das 2. Wochenende im Monat von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sind die Kinder beim Vater;

- an Ostern sind die Kinder beim Vater und an Silvester/Neujahr bei der Mutter;

- in den geraden Jahren sind die Kinder am 24.12. bei der Mutter und an den ungeraden Jahren beim Vater. Am 23.12. sind die Kinder immer bei der Mutter und am 25.12 immer beim Vater;

- die Kinder verbringen mind. 3 Wochen Ferien im Jahr beim Vater. 2020 sind dies zwei Wochen von Samstag, 4. Juli 2020 bis Samstag, 18. Juli 2020. Über eine weitere Woche einigen sich die Parteien einvernehmlich;

- im Herbst 2020 sind die Kinder zusätzlich vom Samstag, 29. August 2020 bis Sonntag, 6. September 2020 beim Vater. V. Die eheliche Wohnung an der F _________, in E _________, samt Mobiliar und Hausrat wird Y _________ X _________-Z _________ sowie den Kindern zur Benützung überlassen. VI. Die Gütertrennung wird auf den 1. März 2019 angeordnet. 2. Auf die Rechtsbegehren betreffend den Unterhalt von A _________ X _________ sowie betreffend den Unterhalt von B _________ X _________ ab Mai 2020 wird nicht eingetreten. 3. W _________ X _________ bezahlt Y _________ X _________-Z _________ einen monatlichen Ehegattenunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit Juli 2019: Fr. 89.00

- ab Januar 2020 bis und mit April 2020: Fr. 199.00

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Y _________ X _________-Z _________ hat W _________ X _________ jeweils im Monat nach Auszahlung 1/2 der Er- folgsbeteiligung weiterzuleiten. Der Mündigenunterhalt von A _________ und B _________ X _________ geht vollständig zu Lasten von W _________ X _________. 4. W _________ X _________ bezahlt für C _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit April 2019: Fr. 1'165.45

- von Mai 2019 bis und mit Juli 2019 Fr. 929.70

- von August 2019 bis und mit April 2020 Fr. 1'039.10

- ab Mai 2020 bis und mit Juni 2020: Fr. 430.10

- Juli 2020 Fr. 788.40

- ab August 2020 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung: Fr. 555.95 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. Sobald C _________ X _________ einen Lehrlingslohn erzielt, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um zwei Drittel des Netto-Lehrlingslohns.

- 10 - Die Unterhaltsbeiträge sind an Y _________ X _________-Z _________ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C _________ X _________ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 5. W _________ X _________ bezahlt für D _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit April 2019: Fr. 1’165.45

- von Mai 2019 bis und mit Juli 2019 Fr. 929.70

- von August 2019 bis und mit April 2020 Fr. 914.10

- ab Mai 2020 bis und mit Juni 2020: Fr. 430.10

- Juli 2020 Fr. 788.40

- ab August 2020 bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung: Fr. 555.95 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. Sobald D _________ X _________ einen Lehrlingslohn erzielt, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um zwei Drittel des Netto-Lehrlingslohns. Die Unterhaltsbeiträge sind an Y _________ X _________-Z _________ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange D _________ X _________ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 6. W _________ X _________ bezahlt B _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit April 2019: Fr. 1'268.45

- von Mai 2019 bis und mit Juli 2019 Fr. 1'032.70

- von August 2019 bis und mit April 2020 Fr. 1'017.60 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.00 pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) haben W _________ X _________ und Y _________ X _________- 8. Z _________ je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für diese Kostentragung ist, dass sich die Kindseltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entspre- chende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 9. Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 3 – 6 wird von folgenden finanziellen Einkom- mensverhältnisse der Parteien ausgegangen: W _________ X _________: Fr. 9'274.00 100 % als G _________ Y _________ X _________-Z _________: Fr. 1'684.00 25 % bei der H _________ AG (bis Ende April 2020) Fr. 3'221.00 60 % bei der I _________ AG (ab Mai 2020) Fr. 1’230.00 aus unselbständiger Tätigkeit B _________ X _________: Fr. 425.00 Ausbildungszulage D _________ X _________: Fr. 375.00

Kinderzulage Fr. 525.00

Ausbildungszulage (ab August 2020) C _________ X _________: Fr. 375.00

Kinderzulage Fr. 525.00

Ausbildungszulage (ab August 2020) 10. Von den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen sind die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 41'903.00 in Abzug zu bringen. 11. Der Antrag von W _________ X _________ auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Mediation und Kollektivunterschrift für die Konten der minderjährigen Kinder) wird abgewiesen. 12. Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 gehen im Umfang von ½, d.h. im Betrag von Fr. 1'500.00 zu Lasten von Y _________ X _________-Z _________ und im Umfang von ½, d.h. im Betrag von Fr. 1'500.00 zu Lasten von W _________ X _________.

- 11 - 13. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 2. Die Festsetzung der von W _________ X _________ für seine beiden Söhne ab Mai 2020 zu leisten- den Unterhaltsbeiträge beruht auf der Vorgabe, dass er vollständig für den Unterhalt der beiden mün- digen Töchter in Ausbildung aufkommt. 3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 3'000.00 werden zu 2'700.00 W _________ X _________ und zu 300.00 Y _________ X _________-Z _________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem von W _________ X _________ geleisteten Kostenvorschuss bezo- gen und Y _________ X _________-Z _________ hat ihm Fr. 300.00 zurückzuerstatten. 4. W _________ X _________ hat Y _________ X _________-Z _________ für das kantonsgerichtliche Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.00 zu entschädigen. H. Gegen den genannten Entscheid erhob die Ehegattin am 28. Dezember 2020 Be- schwerde ans Bundesgericht (S. 1822 ff.) und beantragte dort im Hauptbegehren, die Ziffern 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8, 1.9 wie folgt neu zu fassen und Ziffer 2 ersatzlos zu strei- chen (S. 1823 ff.): 1.3 W _________ X _________ bezahlt Y _________ X _________-Z _________ einen monatlichen Ehe- gattenunterhalt wie folgt: März 2019 bis Dezember 2019 CHF 89.00 Januar 2020 bis und mit April 2020 CHF 199.00

W _________ X _________ bezahlt Y _________ X _________-Z _________ einen monatlichen Betreuungsunterhalt wie folgt: Januar 2020 bis April 2020 CHF 246.75

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Y _________ X _________-Z _________ hat W _________ X _________ jeweils im Monat nach Aus- zahlung 1/2 der Erfolgsbeteiligung weiterzuleiten. W _________ X _________ seinerseits zahlt Y _________ X _________-Z _________ 1/2 der Treueprämie im Betrag von CHF 1'500.00 nach Rechtskraft dieses Entscheides.

1.4 W _________ X _________ bezahlt für C _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- Von März 2019 bis und mit April 2019 CHF 1'191.80

- Von Mai bis und mit Juli 2019 CHF 922.40

- Von August bis und mit Dezember 2019 CHF 1'029.50

- Von Januar bis und mit April 2020 CHF 993.70

- Von Mai bis und mit Juni 2020: CHF 1'692.55

- Juli 2020 CHF 1'210.65

- Ab August 2020 CHF 1'214.20 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zu- sätzlich geschuldet. Sobald C _________ X _________ einen Lehrlingslohn erzielt, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Netto-Lehrlingslohns.

- 12 - Die Unterhaltsbeiträge sind an Y _________ X _________-Z _________ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljäh- rigkeit hinaus, solange C _________ X _________ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 1.5 W _________ X _________ bezahlt für D _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- Von März 2019 bis und mit April 2019 CHF 1'191.80

- Von Mai bis und mit Juli 2019 CHF 922.40

- Von August bis und mit Dezember 2019 CHF 904.50

- Von Januar bis und mit April 2020 CHF 868.70

- Von Mai bis und mit Juni 2020: CHF 1'567.55

- Juli 2020 CHF 1'085.65

- Ab August 2020 CHF 1'259.55 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zu- sätzlich geschuldet. Sobald D _________ X _________ einen Lehrlingslohn erzielt, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Netto-Lehrlingslohns. Die Unterhaltsbeiträge sind an Y _________ X _________-Z _________ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljäh- rigkeit hinaus, solange D _________ X _________ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 1.6 W _________ X _________ bezahlt B _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- Von März 2019 bis und mit April 2019 CHF 1'294.80

- Von Mai bis und mit Juli 2019 CHF 1'025.40

- Von August bis und mit Dezember 2019 CHF 1'007.50

- Von Januar bis und mit April 2020 CHF 971.70

Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zu- sätzlich geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sind an Y _________ X _________-Z _________ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 1.8 Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 3 – 6 wird von fol- genden finanziellen Einkommensverhältnisse der Parteien ausgegangen: W _________ X _________: CHF 9'274.00 100 % als G _________ (inkl. DD _________) CHF 84.00 Vermögensertrag Y _________ X _________-Z _________: CHF 1'684.00 25 % bei der H _________ AG (bis Ende Dezember 2019) CHF 1'433.25 25% bei der H _________ AG (Januar bis Juni 2020) CHF 3'221.00 60 % bei der I _________ AG (ab Mai 2020) Fr. 680.00 aus selbständigem Nebenerwerb B _________ X _________: CHF 425.00

Ausbildungszulage D _________ X _________: CHF 375.00

Kinderzulage (bis Juli 2020) CHF 525.00

Ausbildungszulage (ab August 2020)

- 13 - C _________ X _________: CHF 375.00

Kinderzulage (bis Juli 2020) CHF 525.00

Ausbildungszulage (ab August 2020) Im Eventualbegehren beantragte sie, die mit dem Hauptbegehren beanstandeten Ziffern aufzuheben und die Angelegenheit an das Kantonsgericht zurückzuweisen, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Ehegatten. Mit Urteil vom 25. August 2021 (S. 1920 ff.) hob das Bundesgericht die Ziffern 1.3 bis 1.6, 1.8, 2, 3 und 4 des Urteils des Kantonsgerichts auf und wies das Verfahren zur neuen Entscheidung im Sinne der Er- wägungen an das Kantonsgericht zurück. Es erwog, dass das Kantonsgericht das Ein- kommen der Ehegattin ab 1. Mai 2020 um Fr. 566.00 zu hoch angesetzt habe (E. 4.3), dass deren Einkommen aus dem Verkauf der J _________-Produkte um Fr. 14.00 pro Monat zu hoch ausfiel (E. 6.4) und dass bei der Unterhaltberechnung kein Überschus- santeil für die volljährigen Kinder berücksichtigt werden dürfe. I. Das Kantonsgericht gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme, welche diese am 6. Oktober 2021 (Ehemann, S. 1941 ff.; Ehefrau S. 1984 ff.) einreichten. Der Ehe- mann erstattete am 22. Oktober 2021 eine spontane Replik (S. 2066 ff.) und am 11. No- vember 2021 eine Ergänzung zu derselben (S. 2090). Mit einer weiteren Eingabe vom

13. April 2022 (S. 2100 f.) informierte der Ehemann das Gericht, dass der Sohn C _________ seit dem 10. Januar 2022 bei ihm wohne. Die Ehefrau nahm mit Eingabe vom 29. April 2022 (S. 2103 f.) hierzu Stellung. Darauf reagierte der Ehemann am 7. Mai 2022 mit einer persönlichen Eingabe ans Gericht (S. 2106 ff.). Die Ehefrau nahm hierzu am 31. Mai 2022 Stellung (S. 2121 ff.). Daraufhin replizierte der Anwalt des Ehemanns am 3. Juni 2022 (S. 2125 ff.). Auf die am 20. Juni 2022 eingereichte Stellungnahme der Ehefrau (S. 2149 f.) reagierte der Ehemann mit einer weiteren persönlichen Eingabe vom 22. Juni 2022 (S. 2154). Die Ehefrau antwortete am 30. Juni 2022 (S. 2163), wo- raufhin das Kantonsgericht den Schriftenwechsel am 1. Juli 2020 als geschlossen er- klärte (S. 2167). Am 1. September 2022 reichte der Ehemann eine Noveneingabe zu den Akten (S. 2168). Da die beiden Söhne am xx September 2022 volljährig geworden waren, fragte das Kantonsgericht diese an, ob sie mit einer Weiterführung des Prozesses durch ihre Mutter einverstanden seien (S. 2173 f.). Gleichzeitig wurde der Ehefrau die Noveneingabe des Ehemanns zur Stellungnahme zugestellt (S. 2175). Deren Stellung- nahme ging beim Kantonsgericht am 23. November 2022 ein (S. 2183 ff.). Dazu nahm der Ehemann mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 Stellung (S. 2207 ff.). Mit Schreiben vom 14. November 2022 teilten die Söhne dem Kantonsgericht sinngemäss mit, ihre Interessen selbst durch Rechtsanwältin Chantal Carlen vertreten lassen zu wollen und lehnten somit eine weiterdauernde Prozessstandschaft durch ihre Mutter ab (S. 2181). Rechtsanwältin Chantal Carlen wandte sich am 23. November 2022 ans Kantonsgericht

- 14 - und beantragte, sie im Eheschutzverfahren rückwirkend und über die Volljährigkeit hin- aus als Kindesvertreterin zu ernennen und die volljährigen Söhne als eigenständige Pro- zessparteien am Eheschutzverfahren zu beteiligen (S. 2204). Die Ehefrau beantragte mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 die Abweisung dieses Antrags (S. 2211 f.). Beide Parteien reichten neue Beweismittel zu den Akten. Insbesondere reichte der Ehe- mann am 12. Dezember 2022 eine weitere Eingabe mit Beweismitteln zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien zu den Akten (S. 2239 ff.). Am 14. Dezember 2022 folgte eine weitere persönliche Eingabe des Ehemanns (S. 2272 f.). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 beantragte die Ehefrau, die zuletzt mit der Eingabe vom 12. Dezember 2022 ein- gereichten Beweismittel aus dem Recht zu weisen (S. 2276 f.) Der Ehemann replizierte mit Eingabe vom 11. Januar 2023 (S. 2279 f.).

Erwägungen

1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). War vor Bezirksgericht das summarische Ver- fahren anwendbar (Art. 271 i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO), fällt das Verfahren in die Zu- ständigkeit des Einzelrichters, der das Verfahren an den Gerichtshof überweisen kann (Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO). Der Streit um ehelichen Unterhalt ist vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beantragt der Berufungskläger, die vorinstanzlich zugesprochenen, ab August 2020 geltenden monatlichen Unterhaltsbeiträge für seine Ehefrau und die min- derjährigen Kinder im Ergebnis um mindestens ca. Fr. 2'000.00 zu senken. In Fällen wiederkehrender Leistungen ist als Streitwert die zwanzigfache Jahresleistung oder der Barwert zu veranschlagen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Streitwert- grenze unabhängig der beiden Berechnungsmethoden in jedem Fall überschritten, so dass auf die fristgerecht eingereichte Berufung einzutreten ist.

- 15 - 1.2 Aus der Ehe der Parteien gingen vier Kinder hervor, welche mittlerweile alle volljäh- rig sind, aber noch in Ausbildung stehen. Mit Bezug auf die Tochter B _________ und die Söhne gilt während deren Minderjährigkeit die unbeschränkte Offizialmaxime, so- dass das Gericht nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist und den Sachverhalt auch im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 ZPO). Die Berufungsinstanz kann daher den Kindesunterhalt frei sowohl zu Gunsten wie zu Lasten des Kindes wie des Berufungsklägers neu festlegen. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht (BGE 137 III 617 E. 4.5.3, 129 III 419 E. 2.1.1, 128 III 411 E. 3.2.1). Auf der anderen Seite sind im Bereich der unbeschränkten Offizialmaxime Noven bis zum Beginn der Urteilsberatung unbegrenzt zulässig (BGE 144 III 349). Für den ehelichen Unterhalt zwi- schen den Ehegatten gilt hingegen die eingeschränkte Untersuchungsmaxime nach Art. 272 ZPO, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und ent- sprechend unterstehen Noven den Bestimmungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Keine die- ser Maximen entbindet die Parteien von ihrer Pflicht, dem Gericht die geeigneten Be- weisanträge zu unterbreiten und – namentlich bei anwaltlich vertretenen Parteien – Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen (Bundesgerichtsurteil 5A_446/2019 vom

5. März 2020 E. 4.3.2). Ebenso gilt bezüglich des Ehegattenunterhalts die Dispositions- maxime, welche das Gericht an die Anträge der Parteien bindet und ihm namentlich ver- wehrt, einer Partei anderes oder mehr zuzusprechen, als diese beantragt hat (BGE 129 III 419 E. 2.1.1 f., 128 III 411 E. 3.2.2). 1.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung – des gesamten kantonalen und eidgenössischen Rechts (Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach, ZPO Kommen- tar, 2. A., 2012, N. 1 zu Art. 310 ZPO) – und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 lit. a und b ZPO). Die Berufung ist entsprechend zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine; zum Umfang der Begrün- dungspflicht siehe nachstehende E. 1.4). Sie hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbar- keit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 58 ZPO). 2. 2.1 Weist das Bundesgericht das Verfahren ans Kantonsgericht zurück, kann die Sache nur im Rahmen der Rückweisung neu beurteilt werden. Die Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid sind für das Kantonsgericht im zweiten Rechtsgang ebenso verbindlich wie die Erwägungen des Bundesgerichts. Dem vorliegenden Entscheid sind damit einer- seits die Erwägungen des Bundesgerichts und andererseits die nicht beanstandeten Er-

- 16 - wägungen im angefochtenen Entscheid zu Grunde zu legen. Soweit in diesen Entschei- den gewisse Fragen bewusst offen gelassen werden, bleibt das Kantonsgericht in seiner Entscheidung frei (BGE 131 III 91 E. 5.2, 133 III 201 E. 4, 135 III 334). Es ist damit festzuhalten, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist und vorliegend nicht mehr abgeändert werden kann: - 1.1 Genehmigung der Vereinbarung zu elterlicher Sorge, Obhut, Besuchsrecht, eheliche Wohnung und Anordnung der Gütertrennung; - 1.2 Nichteintreten bezüglich Mündigenunterhalt der Töchter; - 1.7 Hälftige Teilung der ausserordentlichen Kinderkosten; Hingegen gilt für die übrigen Urteilspunkte weiterhin die Offizialmaxime im vorstehend dargelegten Rahmen. Dies führt dazu, dass Noven im Berufungsverfahren, auch bei dessen Wiederaufnahme nach Rückweisung, zulässig sind (BGE 142 III 413 E. 2.2.5; Bundesgerichtsurteil 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021 E. 5.1.2 a.E. und 5.2.1 nicht publi- ziert in BGE 147 III 393). Die Erwägung des Bundesgerichts, dass die Berufungsinstanz ansonsten ein Urteil fällen müsste, welches gleich wieder in Revision gezogen werden könnte, lässt sich analog auf den vorliegenden Fall übertragen. Soweit das Kantonsge- richt die Unterhaltsberechnung der Söhne aufgrund neuer Tatsachen abändert, sind al- lerdings auch die Unterhaltsleistungen zu Gunsten der Ehegattin anzupassen (vgl. zur Berücksichtigung aufgrund der Offizialmaxime in Kindessachen zulässiger Noven für den Ehegattenunterhalt BGE 147 III 301 E. 2.2). Denn auch hier gilt die Erwägung des Bundesgerichts, dass der Entscheid des Kantonsgerichts ansonsten umgehend in Revi- sion gezogen werden müsste. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 hat das Kantonsgericht den Parteien angezeigt, dass es in die Phase der Urteilsberatung eintritt und damit nur noch Noven nach Art. 317 ZPO zulässig sind. Dies bedeutet insbesondere, dass neue Tatsachenbehauptungen unver- züglich vorzubringen sind (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Aus den von der Ehefrau nachge- reichten Unterlagen ergibt sich, dass sie die neue Wohnung bereits im Januar 2022 er- worben hat (S. 2186 ff.) und ab Januar 2022 Mietzinsen erhält. Es handelt sich damit nicht um eine nach Eintritt in die Urteilsberatung entstandene Tatsache. Der Ehemann seinerseits macht in seiner Eingabe vom 1. September 2022 keinerlei Angaben, wann und wie er von diesem Wohnungskauf erfahren hat. Dies obwohl ihm nach Art. 317 ZPO grundsätzlich die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven obliegt. Es ist damit nicht

- 17 - dargetan, dass der Ehemann seine Noveneingabe vom 1. September 2022 unverzüglich eingereicht hat. Entsprechend sind diese Eingabe und die darauf aufbauende Stellung- nahme der Ehefrau aus dem Recht zu weisen. Auf die vom Ehemann mit Eingabe vom

12. Dezember 2022 eingereichten Unterlagen ist weiter unten im Sachzusammenhang zurückzukommen. 2.2 Die Söhne sind während des wiederaufgenommenen Berufungsverfahrens volljäh- rig geworden. Das Gericht kann grundsätzlich die Kindesunterhaltsbeiträge über die Voll- jährigkeit der Kinder hinaus festlegen (Art. 133 Abs. 3 ZGB). Wird das Kind während einem hängigen Scheidungs- oder Eheschutzverfahren volljährig, kann der obhutsbe- rechtigte Elternteil auch den Unterhalt des volljährigen Kindes im eigenen Namen und in Prozessstandschaft geltend machen. Dies setzt jedoch die Zustimmung des Kindes zu dieser Vertretung voraus (BGE 142 III 78 E. 3.2; Bundesgerichtsurteil 5A_782/2021 vom

29. Juni 2022 E. 3.1 je m.w.N.). Fehlt es an der entsprechenden Zustimmung oder wird diese widerrufen, fehlt es dem Elternteil an der Aktivlegitimation, um die entsprechende Forderung geltend machen zu können. Hingegen hat das mit der Sache befasste Gericht weiterhin den Unterhalt während bzw. bis zum Ende der Minderjährigkeit festzusetzen. Allerdings ist die Forderung nicht mehr zu Gunsten des Elternteils, sondern des Kindes auszufällen, welches allein berechtigt ist, diese dann auch auf dem Betreibungsweg durchzusetzen (BGE 142 III 78; zum Ganzen Bundesgerichtsurteil 5A_782/2021 vom

29. Juni 2022 E. 3.4.5). Hingegen besteht nach Auffassung des Kantonsgerichts keine rechtliche Möglichkeit, die Söhne nach Erreichen der Volljährigkeit als Prozessparteien in den laufenden Eheschutzprozess zu integrieren. Diese sind für ihre Unterhaltsforde- rung vielmehr auf den ordentlichen Prozessweg zu verweisen. Entsprechend ist auch der Antrag auf (rückwirkende) Einsetzung einer Kindesvertreterin für den Eheschutzpro- zess abzuweisen und auf den Antrag auf Festsetzung von Mündigenunterhalt ab Okto- ber 2022 nicht einzutreten.

- 18 - 3. 3.1 Das Bezirksgericht hat folgenden, unbestrittenen Sachverhalt festgestellt (E. 2): Die Parteien haben am 1. Mai 1998 standesamtlich geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder entsprungen, namentlich:

- A _________, geboren am xx.xx1 2000;

- B _________, geboren am xx.xx2 2002;

- C _________, geboren am xx. September 2004;

- D _________, geboren am xx. September 2004. A _________ besuchte zurzeit der Anhebung des Verfahrens in K _________ das Kollegium und B _________ in L _________ die Fachmittelschule (FMS). C _________ und D _________ absolvierten die 3. OS; C _________ in M _________ und D _________ in E _________. Ab Herbst 2020 verfolgt C _________ eine kaufmänni- sche Berufslehre bei der N _________ und D _________ eine Berufslehre als O _________ bei der P _________ Die Parteien haben den gemeinsamen Haushalt an der F _________ in E _________ per 1. März 2019 aufgehoben. Seit Mai 2019 mietet der Gesuchsgegner eine 4½-Zim- merwohnung in Q _________. Die vier Kinder leb(t)en bei der Gesuchstellerin in E _________, wobei die älteste Tochter A _________ während der Woche auswärts in K _________ übernachtet. Die Gesuchstellerin arbeitete zu einem Pensum von 25 % bei der H _________ AG. Das Arbeitspensum hat sie bei der Geburt ihres ersten Kindes von 100 % auf das spätere Pensum reduziert. Ihr Arbeitsort war grundsätzlich in R _________, wobei sie manchmal auf der H _________ in S _________ oder anderswo aushelfen musste. Die Arbeitszei- ten variierten stark. Seit dem 1. Mai 2020 ist die Gesuchstellerin mit einem Arbeitspen- sum von 60 % bei der I _________ AG als Disponentin angestellt und verdient dort einen Bruttojahreslohn von Fr. 46'020.00. Nebenbei vertreibt sie selbständig J _________-Pro- dukte. Der Gesuchsgegner arbeitet als Lehrer an der T _________ in E _________ und als U _________ an verschiedenen V _________, so in AA _________, BB _________, CC _________ und E _________. Sein Arbeitspensum beläuft sich gesamthaft auf 100 % (26 Lektionen).

- 19 - 3.2 Das im ersten Rechtsgang für den Ehemann festgestellte Einkommen von Fr. 9'357.75 (Fr. 9273.75 Lohn und Fr. 84.00 Vermögensertrag) wurde durch das Bun- desgericht bestätigt (E. 3). Dieses wurde auch im zweiten Rechtsgang nicht weiter in Frage gestellt, sodass diese Einkommensberechnung übernommen werden kann. Zu- dem schützte das Bundesgericht die Nichtberücksichtigung der 2019 erhaltenen Treue- prämie von Fr. 3'000.00. 3.3 Das Einkommen der Ehegattin ist nach dem Urteil des Bundesgerichts in zwei Punk- ten zu korrigieren: Einerseits ist das Einkommen aus der Arbeitstätigkeit bei der I _________ AG neu auf Fr. 3'221.00 festzusetzen (E. 4.3). Andererseits ist dem Kan- tonsgericht im ersten Rechtsgang bei der Berechnung des Einkommens der Ehegattin aus dem Verkauf der J _________-Produkte ein Rechenfehler unterlaufen (E. 6.2). Die- ser ist von Amtes wegen zu korrigieren (Art. 334 Abs. 2 ZPO) und das Einkommen aus dem Verkauf der J _________-Produkte laut Bundesgericht um Fr. 14.00 von Fr. 1'230.00 auf Fr 1'216.00 zu reduzieren. Die Parteien haben im zweiten Rechtsgang weitere Unterlagen einreicht und Beweiser- hebungen beantragt. Die vom Ehemann beantragte Edition der Lohnunterlagen bei der I _________ AG hat das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang abgewiesen. Mit der Ein- gabe vom 12. Dezember 2022 hinterlegt er nun eben diese Unterlagen, welche offenbar im Rahmen des Scheidungsverfahrens erhältlich gemacht werden konnten. Der Ehe- mann selbst hat darauf verzichtet, den ersten Entscheid des Kantonsgerichts und damit die Abweisung seines Beweisantrags vor Bundesgericht anzufechten. Damit bleibt die rechtliche Erwägung bestehen, dass nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags we- der ein Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung noch auf Überstunden besteht und dass diese deswegen für die Unterhaltsberechnung unberücksichtigt bleiben müssen. Ent- sprechend ist weiterhin auf den durch das Bundesgericht festgelegten Verdienst der Ehefrau bei der I _________ AG abzustellen. Hingegen bleibt es auch dabei, dass der Ehemann Anspruch auf die Hälfte der Erfolgsbeteiligung hat. Das Einkommen der Ehe- frau bei der H _________ AG wurde vom Ehemann im zweiten Rechtsgang vor der No- venschranke nicht mehr thematisiert. Da die entsprechenden Unterlagen zudem bereits zuvor hätten eingeholt und thematisiert werden können, sind sie nicht als Noven zuzu- lassen. Die Ehegattin hat dagegen neu Verkaufsjournale für die J _________-Produkte hinter- legt. Diese betreffen jedoch die Jahre 2010 bis 2016 und somit nicht die für Berechnung des weiteren Einkommens massgebenden letzten drei Jahre. Die ebenfalls hinterlegte Abrechnung für das Jahr 2020 zeigt einen deutlichen Rückgang der für die Jahre 2018

- 20 - und 2019 festgestellten Umsätze. Jenes Jahr war jedoch durch die COVID-19 Pandemie geprägt, welche offenkundig auch auf das von der Ehegattin gepflegte Vertriebssystem mit Marktständen und Zusammenkünften im privaten Rahmen einen erheblichen Ein- fluss gehabt hat. Aufgrund dieses Sondereffektes sind die entsprechenden Zahlen für die Ermittlung des normalerweise erzielbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. Be- züglich der AHV-Beiträge sah es das Kantonsgericht in seinem Erstentscheid als erwie- sen an, dass diese zwar in Rechnung gestellt und wenigstens teilweise bezahlt, aber zu einem späteren Zeitpunkt zurückerstattet wurden (E. 2.2.2 a. E.). Damit setzt sich die Ehegattin weder in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht noch in ihrer Stellungnahme im zweiten Rechtsgang auseinander und das Kantonsgericht ist an seine durch das Bun- desgericht nicht kritisierte Rechtsauffassung gebunden. Die von der Ehefrau eingereich- ten Verfügungen über persönliche AHV-Beiträge sind nicht geeignet, diese Bindungswir- kung zu durchbrechen, da es dabei bleibt, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt rückerstattet werden bzw. wurden. Der Ehemann seinerseits hat mit seiner Novenein- gabe 12. Dezember 2022 Abrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 eingereicht. Ers- tere entspricht derjenigen, welche die Ehefrau selbst eingereicht hatte. Zweitere zeigt wiederum einen deutlichen Anstieg der Verkaufszahlen, welche (teilweise) auf gewisse Nachholeffekte aus dem Pandemiejahr hinweisen. Dies hat das Kantonsgericht jedoch bereits mit dem Ausschluss des Jahrs 2020 aus der Durchschnittsberechnung berück- sichtigt. Im Ergebnis bleibt es damit bei den durch den Entscheid des Bundesgerichts veranlassten Korrekturen. 3.4 Betreffend die Einkommen der Kinder ist nachgewiesen, dass D _________ ab Januar 2021 eine Zulage von Fr. 75.00 pro Monat erhält (S. 2086). Diese ist als Lohn- bestandteil entsprechend zu 2/3, also Fr. 50.00 dem anrechenbaren Einkommen zuzu- rechnen. Die weitere Einkommensentwicklung von Lehrjahr zu Lehrjahr gemäss E. 2.2.3 des Ersturteils ist zu berücksichtigen.

4. Das Kantonsgericht hat in seinem ersten Urteil vom 20. November 2020 dargelegt, weshalb ein konkret zu berechnender Mündigenunterhalt für die Töchter nicht im Bedarf des Vaters berücksichtigt werden kann (E. 2.2.7). Diese Erwägung wurde von den Parteien vor Bundesgericht nicht gerügt und ist für das Kantonsgericht im zweiten Rechtsgang verbindlich. Da nun nach dem Urteil des Bundesgerichts auch kein Über- schussanteil für die Töchter berücksichtigt werden kann, ist deren Unterhalt bei der Be- darfsberechnung vollständig auszuklammern. Da das Bundesgericht auch die dem Vater auferlegte Pflicht aufgehoben hat, vollständig für den Mündigenunterhalt der Töchter auf- zukommen, ist darauf nicht weiter zurückzukommen. Der Unterhalt für die mündigen

- 21 - Kinder ist vorliegend nicht Prozessthema. Die Unterhaltspflicht für die Söhne endet sodann mit September 2022. Ab Oktober 2022 haben diese allenfalls Anspruch auf Mün- digenunterhalt, welcher jedoch hier nicht Prozessthema darstellt.

5. Für die Bedarfsberechnungen zu den jeweiligen Zeiträumen, ist zunächst auf das erste Urteil des Kantonsgerichts vom 20. November 2020 zu verweisen (E. 2.2.8). Als zulässige Noven hat der Ehemann dem Kantonsgericht die definitiven Steuerveran- lagungen für die Jahre 2019 und 2020 eingereicht (S. 1955 ff.), welche ein steuerbares Einkommen von Fr. 66'700.00 bzw. Fr. 63'600.00 ausweisen, was erheblich höher liegt als das im ersten Entscheid geschätzte steuerbare Einkommen von Fr. 60'000.00. Der Bedarf für die Steuern ist daher von Fr. 875.00 auf Fr. 1'200.00 zu erhöhen, was in etwa der durchschnittlichen Steuerbelastung in den Jahren 2019 und 2020 entspricht. Der Ehemann macht weiter Mietkosten für die Monate März und April 2019 geltend. Der eingereichte Beleg (S. 1982) bezieht sich gemäss der handschriftlichen Notiz auf Mai 2019, für welchen das Kantonsgericht im ersten Rechtsgang die Mietkosten zugespro- chen hat. Weiter bezieht sich die Notiz auf «Kost und Logis», sodass unklar bleibt, wel- cher Anteil daran als «Kost» bereits durch den Grundbedarf abgedeckt wird. Der Beleg ist daher ungeeignet, eine Anpassung der Bedarfspositionen des Ehemanns zu begrün- den. Weiterhin nicht zu berücksichtigen ist eine etwaige Sparquote der Ehegatten während der Ehe. Die Berechnung durch den Ehemann (S. 2096) enthält keine Aktenverweise und beruht soweit ersichtlich zu einem erheblichen Teil auf Schätzungen. Weiter deckt sie einen Zeitraum von 21 Ehejahren ab und enthält namentlich die ersten beiden Ehe- jahre vor der Geburt der Kinder. Aus dieser überschlägigen Betrachtung kann der Ehe- mann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu berücksichtigen sind dagegen die für das Jahr 2020 zugesprochenen Prämienverbil- ligungen von 50 % für die Ehefrau und 80 % für die Kinder (S. 2041 f.). Der Bedarf ist entsprechend um Fr. 168.00 von Fr. 336.00 auf 168.00 für die Ehefrau und um Fr. 59.20 von Fr. 74.00 auf Fr. 14.80 für die Kinder zu kürzen. Da sich die Einkommenssituation der Ehegatten 2020 und 2021 nicht markant verbessert hat, ist von einer Fortdauer der Prämienverbilligungen auszugehen. Betreffend die Mobilitätskosten (GA) hat der Ehemann vor der Novenschranke zwar be- legt, dass für die Söhne Rail-Checks bezogen wurden (S. 2110). Allerdings ergeben sich

- 22 - aus dieser E-Mail keine Angaben zu den Beträgen dieser Rail-Checks. Die handschrift- lichen Notizen des Ehemanns sind nicht beweiskräftig. Weitere diesbezügliche Angaben erfolgten erst mit der Eingabe vom 16. Dezember 2022. Da diese Angaben vom Ehe- mann offensichtlich schon vor der Novenschranke hätten erhältlich gemacht werden kön- nen, sind die entsprechenden Belege aus dem Recht zu weisen. In der Folge bleibt der Betrag offen und hat keinen Einfluss auf die Höhe des Bedarfs der Söhne. Daraus resultiert folgende, angepasste Bedarfsberechnung: März 2019 – April 2019 Bedarf Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Grundbe- darf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 600.00 Wohn- kosten

267.00 33.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haft- pflichtver- sicherung

41.00

Telekom- munika- tion 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 336.00 74.00 74.00 74.00 Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schulweg 77.00 12.00 28.00

Auswär- tige Verpfle- gung

125.00

Gesund- heitskos- ten

80.00 80.00 80.00

- 23 - Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 2’997.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00

Mai 2019 – Juli 2019 Bedarf Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Grundbe- darf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 600.00 Wohn- kosten 1'850.00 267.00 33.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haft- pflichtver- sicherung 36.00 41.00

Telekom- munika- tion 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 336.00 74.00 74.00 74.00 Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schulweg 77.00 12.00 28.00

Auswär- tige Verpfle- gung

125.00

Gesund- heitskos- ten

80.00 80.00 80.00 Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 4'883.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00

- 24 - August 2019 – Dezember 2019 Bedarf Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Grundbedarf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 600.00 Wohnkosten 1'850.00 267.00 33.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haft- pflichtversicherung 36.00 41.00

Telekommunika- tion 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 336.00 74.00 74.00 74.00 Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schul- weg 77.00 12.00 28.00

Auswärtige Verpflegung

125.00

125.00 Gesundheitskos- ten

80.00 80.00 80.00 Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 4’883.00 2'465.00 967.00 814.00 939.00

Januar 2020 – April 2020 Bedarf Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Grundbedarf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 600.00 Wohnkosten 1'850.00 267.00 33.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haft- pflichtversicherung 36.00 41.00

Telekommunika- tion 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 168.00 14.80 14.80 14.80 Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schul- weg 77.00 12.00 28.00

- 25 - Auswärtige Verpflegung

125.00

125.00 Gesundheitskos- ten

80.00 80.00 80.00 Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 4’883.00 2'297.00 907.80 754.80 879.80

Mai 2020 – Juli 2020 Bedarf Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Grundbedarf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 Wohnkosten 1'850.00 267.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haftpflicht- versicherung 36.00 41.00

Telekommunikation 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 168.00 14.80 14.80 Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schulweg 77.00 12.00

Auswärtige Verpflegung

125.00 Gesundheitskosten

80.00 80.00 Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 4'883.00 2'297.00 754.80 879.80

Ab August 2020 Bedarf Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Grundbedarf 1'200.00 1'350.00 600.00 600.00 Wohnkosten 1'850.00 267.00 33.00 33.00 Hausrat- und Haftpflicht- versicherung 36.00 41.00

Telekommunikation 150.00 150.00

Prämie KVG 335.00 168.00 14.80 14.80

- 26 - Prämie VVG 35.00 17.00 27.00 27.00 Arbeits- / Schulweg 77.00 12.00 23.00 77.00 Auswärtige Verpflegung

146.00 183.00 Gesundheitskosten

80.00 80.00 Laufende Steuern 1’200.00 292.00

Total 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80

6. Die im Jahr 2022 erfolgte (teilweise) Wohnsitzverlegung der Söhne zum Vater ist vor- liegend aufgrund der besonderen Umstände nicht weiter zu berücksichtigen. Insbeson- dere sind die Söhne in der Lage, ihren Barbedarf durch den anrechenbaren Anteil an ihrem Lehrlingslohn zu decken. Dass sich dieser Bedarf durch den Umzug wesentlich verändert hätte, wurde nicht geltend gemacht. Ist aber das familienrechtliche Existenz- minimum der Söhne durch deren anrechenbares Einkommen bereits gedeckt, dienen die Zahlungen des Vaters nunmehr der Deckung von deren Anteil am gemeinsamen Überschuss. Da die Söhne zudem mittelerweise volljährig sind und über einen direkten Anspruch auf die Unterhaltszahlungen verfügen (E. 2.2), kommen diese Ansprüche oh- nehin vollumfänglich den Söhnen zu Gute, wofür sich der Ehemann im bisherigen Ver- fahren laufend eingesetzt hat. Eine Aufhebung der Unterhaltspflicht des Ehemanns ge- genüber den Söhnen ist dagegen nicht angezeigt.

7. Die Einkommenspositionen sind nach der Korrektur durch das Bundesgericht zu übernehmen und die Tabellen in E. 2.2.9 des Entscheids vom 20. November 2020 wie folgt neu zu fassen: März 2019 – April 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 2’997.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00 Einkommen 9'357.75 2’996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 6'360.75 531.90 -542.00 -439.00 -439.00 Gesamtüberschuss: Fr. 5'454.65 Mai 2019 – Juli 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________

- 27 - Bedarf 4'883.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00 Einkommen 9'357.75 2'996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 531.90 -542.00 -439.00 -439.00 Gesamtüberschuss: Fr. 3'568.65 August 2019 – Dezember 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’465.00 967.00 814.00 939.00 Einkommen 9'357.75 2'996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 531.90 -542.00 -439.00 -564.00 Gesamtüberschuss: Fr. 3'443.65 Januar 2020 – April 2020

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’297.00 907.80 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 2'996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 699.90 -482.80 -379.80 -504.80 Gesamtüberschuss: Fr. 3'769.25 Mai – Juni 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’297.00 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 5’967.25 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 3’670.25 -379.80 -504.80 Gesamtüberschuss: Fr. 7’222.40 Juli 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________

- 28 - Bedarf 4'883.00 2’297.00 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 2'237.00 -379.80 -504.80 Gesamtüberschuss: Fr. 5'789.15 August 2020 – Dezember 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 855.55 1'128.35 Differenz 4'436.75 2'237.00 -71.25 110.55 Gesamtüberschuss: Fr. 6'713.05

Januar 2021 – Juli 2021

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 905.55 1'128.35 Differenz 4'436.75 2'237.00 -21.25 110.55 Gesamtüberschuss: Fr. 6'763.05 August 2021 – Juli 2022

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 1'013.90 1'280.00 Differenz 4'436.75 2'237.00 87.10 262.20 Gesamtüberschuss: Fr. 7'023.05 August 2022 – September 2022

- 29 -

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 1'158.35 1'641.10 Differenz 4'436.75 2'237.00 231.55 623.30 Gesamtüberschuss: Fr. 7'528.60

8. Daraus resultieren sodann folgende Unterhaltszahlungen: März 2019 – April 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 2’997.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00 Einkommen 9'357.75 2’996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 6'360.75 531.90 -542.00 -439.00 -439.00 Überschussanteil 1'558.45 1'558.45 779.25 779.25 779.25 Unterhaltsan- spruch -4'802.30 1'026.55 1'321.25 1'218.25 1'218.25

Mai 2019 – Juli 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’465.00 967.00 814.00 814.00 Einkommen 9'357.75 2’996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 531.90 -542.00 -439.00 -439.00 Überschussanteil 1'109.60 1'109.60 509.80 509.80 509.80 Unterhaltsan- spruch -3'417.15 487.70 1'051.80 948.80 948.80

- 30 -

August 2019 – Dezember 2019

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'465.00 967.00 814.00 939.00 Einkommen 9'357.75 2'996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 531.90 -542.00 -439.00 -564.00 Überschussanteil 983.90 983.90 491.95 491.95 491.59 Unterhaltsan- spruch -3'452.85 452.00 1'033.95 930.95 1'055.95

Januar 2020 – April 2020

Ehemann Ehefrau B _________ D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’297.00 907.80 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 2'996.90 425.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 699.90 -482.80 -379.80 -504.80 Überschussanteil 1'076.95 1’076.95 538.45 538.45 538.45 Unterhaltsan- spruch -3'359.80 377.00 1'021.25 918.25 1'043.25

Mai 2020 – Juni 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’297.00 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 5’967.25 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 3’670.25 -379.80 -504.80 Überschussanteil 2'407.45 2'407.45 1'203.75 1'203.75 Unterhaltsanspruch -2'029.30 -1'262.80 1'583.55 1'708.55

- 31 -

Juli 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2’297.00 754.80 879.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 375.00 375.00 Differenz 4'436.75 2'237.00 -379.80 -504.80 Überschussanteil 1'929.70 1'929.70 964.85 964.85 Unterhaltsanspruch -2'507.05 -307.30 1'344.65 1'469.65

August 2020 – Dezember 2020

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 855.55 1'128.35 Differenz 4'436.75 2'237.00 -71.25 110.55 Überschussanteil 2'237.70 2'237.70 1'118.85 1'118.85 Unterhaltsanspruch -2'199.05 0.70 1'190.10 1'008.30

Januar 2021 – Juli 2021

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 905.55 1'128.35 Differenz 4'436.75 2'237.00 -21.25 110.55 Überschussanteil 2'254.35 2'254.35 1'127.15 1'127.15 Unterhaltsanspruch -2'182.40 17.35 1'178.40 1'016.60

August 2021 – Juli 2022

Ehemann Ehefrau D _________ C _________

- 32 - Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 1'013.90 1'280.00 Differenz 4'436.75 2'237.00 87.10 262.20 Überschussanteil 2'341.00 2'341.00 1'170.50 1'107.50 Unterhaltsanspruch -2'095.75 104.00 1'083.40 908.30

August 2022 – September 2022

Ehemann Ehefrau D _________ C _________ Bedarf 4'883.00 2'297.00 926.80 1'017.80 Einkommen 9'357.75 4’534.00 1'158.35 1'641.10 Differenz 4'436.75 2'237.00 231.55 623.30 Überschussanteil 2'509.55 2'509.55 1'254.75 1'254.75 Unterhaltsanspruch -1'927.20 272.55 1'023.20 631.45

Der Ehegattenunterhalt unterliegt der Dispositionsmaxime, weshalb das Kantonsgericht der Berufungsbeklagten keinen höheren Ehegattenunterhalt zusprechen kann, als dies die Vorinstanz getan hat (siehe vorinstanzliches Urteil E. 7.5.2). Entsprechend ist der monatliche Ehegattenunterhalt wie folgt festzulegen: März 2019 – Dezember 2019: Fr. 89.00, Januar 2020 – April 2020 Fr. 199.00 und danach gemäss vorstehender Tabelle. Ab September 2022 entfallen die Überschussanteile für die beiden Söhne, sodass sich der verfügbare Überschuss der Ehegatten entsprechend erhöht. Dies erlaubt es, der Ehefrau ab Oktober 2022 den vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsanspruch von Fr. 420.00 zuzusprechen. Für den Zeitraum Mai 2020 – Juli 2020, in welchem beide Elternteile unterhaltspflichtig werden, sind die Anteile proportional auf die Eltern aufzuteilen: Für Mai 2020 – Juni 2020 zahlt der Ehemann für D _________ Fr. 976.10, die Ehefrau Fr. 607.45 und für C _________ Fr. 1'053.20 bzw. Fr. 655.35; Für Juli 2020 zahlt der Ehemann für D _________ Fr. 1'197.85, die Ehefrau Fr. 146.80 und für C _________ Fr. 1'309.20 bzw. Fr. 160.45. Da die Söhne im fraglichen Zeitraum Mai – Juli 2020 noch über kein Einkommen verfügten und bei der Mutter wohnten, ist davon auszugehen, dass die ent- sprechenden Unterhaltsbeiträge der Ehefrau durch das Wohnen und die Leistungen aus dem Grundbedarf bereits getilgt wurden.

- 33 -

9. Der gemäss Kantonsgericht in seinem ersten Urteil (E. 3) bereits bezahlte Betrag von Fr. 41'903.00 wurde vor Bundesgericht nicht angefochten und ist zu bestätigen. In Er- gänzung dazu sind nunmehr (als echte Noven) die seit April 2020 erfolgten Zahlungen, welche an den Unterhalt anrechenbar sind, festzustellen. Die Zahlungen an die volljäh- ren Kinder sind dabei aufgrund des Entscheids des Bundesgerichts nicht zu berücksich- tigen. Der Ehemann hat dazu mit seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 eine Übersicht ins Recht gelegt (S. 1967 ff.). Namentlich behauptet er folgende Zahlungen: Unterhalt von Fr. 2'000.00 für Mai 2020, Fr. 5'500.00 für Juni 2020, Fr. 1'570.00 für Juli 2020 und danach jeweils monatlich jeweils Fr. 1.00, mit Ausnahme von Februar 2021, in dem Fr. 16.00 überwiesen wurden, insgesamt Fr. 9'103.00. Diese lassen sich anhand des beigelegten Kontoauszugs (S. 1969 ff.) nachvollziehen und werden von der Ehefrau bestätigt (S. 2221 und 2231). Für das Jahr 2022 sind weiter Zahlungen von Fr. 623.00 (3. Januar 2022) und Fr. 752.00 (31. Januar 2022) ausgewiesen (S. 2117). Die Ehefrau hat weiter für April und Mai 2022 Zahlungen von je Fr. 752.00 anerkannt (S. 2121). Ins- gesamt ergeben sich Zahlungen zu Gunsten der Ehefrau von Fr. 11'982.00. Daneben behauptet er monatlich bezahlte Krankenkassenprämien von Fr. 362.00 für Mai 2020 – Dezember 2020 und von Fr. 360.00 monatlich für das Jahr 2021. Diese wur- den von der Ehefrau mit dem Verweis auf die Subventionierung der Krankenkassenprä- mien bestritten (S. 1986) und sind auch nicht weiter belegt. Diese können somit nicht berücksichtigt werden. Schliesslich behauptet er Zahlungen von Fr. 7'036.50 (S. 1974) zu Gunsten von C _________ und Fr. 5'981.50 (S. 1975) für D _________. Diese wurden von der Ehe- frau nicht bestritten und haben damit als anerkannt zu gelten. Weiter wurden zwei Zah- lungen von Fr. 752.00 (April 2022) und Fr. 1'504.00 (März und Mai 2022) zu Gunsten der Dienststelle für Sozialwesen als Rückzahlung der Unterhaltsbevorschussung nach- gewiesen (S. 2118). Der im ersten Urteil anerkannte Betrag von Fr. 41'903.00 vermag die bis und mit Juli 2020 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge vollumfänglich zu decken und ist entspre- chend anzurechnen. Der verbleibende Saldo von Fr. 1'669.90 ist – angesichts der zu Gunsten der Ehefrau erfolgten Zahlungen – an den Unterhaltsanspruch der Kinder an- zurechnen. Dasselbe gilt für die neu direkt an die Kinder erfolgten Zahlungen und jene zu Gunsten der Dienststelle. Diese sind verhältnismässig auf die beiden Söhne aufzu- teilen:

- 34 - Anerkannte Zahlungen:

D _________: Fr. 5'981.50; C _________: Fr. 7'036.50 Fr. 1'669.90 für August 2020:

D _________: Fr. 904.00; C _________: Fr. 765.90 Fr. 2'256.00 für März – Mai 2022: D _________: Fr. 1'227.15; C _________: Fr. 1'028.85 Total:

D _________: Fr. 8112.65 C _________: Fr. 8'831.25 Hingegen sind die Zahlungen an die Ehefrau an ihren ehelichen Unterhalt anzurechnen. 10. 10.1 Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Entscheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Maximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar). 10.2 Die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wurde im Berufungsverfahren nicht gerügt und ist somit zu bestätigen. Die hälftige Verlegung beruht auf dem vorinstanzlichen Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) und wurde im Berufungsverfahren ebenfalls nicht beanstandet. Die geringfügige Korrektur des ange- fochtenen Entscheids im Berufungsverfahren rechtfertigt diesbezüglich keine Änderung. 10.3 Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze wie vor erster Instanz. Die Gerichtsgebühr bemisst sich somit in einer Spanne zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4'800.00 (Art. 18 GTar); dazu kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar). Die für den ersten Entscheid erhobene Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wurde von den Parteien im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht gerügt und ist zu bestätigen. Diese ist vorab mit dem vom Berufungskläger geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen. Mit Rücksicht auf das vorinstanzliche Urteil, dem das Kantons- gericht grösstenteils folgt, und die Anträge des Berufungsklägers ist letzterer als gröss- tenteils unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten sind entsprechend zu 9/10 dem unterliegenden Berufungskläger und zu 1/10 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen

- 35 - (Art. 106 ZPO). Die nach der Rückweisung durch das Bundesgericht erfolgten Änderun- gen rechtfertigen keine vom ersten Entscheid abweichende Kostenverlegung. Für das zweite Verfahren sind keine Gerichtsgebühren zu erheben. 11. 11.1 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht ist zum ordentlichen Ho- norar nach Art. 34 Abs. 1 GTar ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar), was zu einem Honorarrahmen zwischen Fr. 440.00 und Fr. 4’400.00 führt. Bei ausserordentlicher Arbeit darf ein höheres Honorar zugesprochen werden (Art. 29 Abs. 1 GTar). Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Streitwert und Prozessinteresse oder zwischen der Entschädigung gemäss Tarif und der effektiven Arbeit des Rechtsbeistands, darf das erwähnte Minimum des Honorars unter- schritten werden (Art. 29 Abs. 2 GTar; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbei- stand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). 11.2 Die Parteientschädigung des ersten Berufungsverfahrens wurde vor Bundesge- richt nicht gerügt und ist mit Fr. 2’500.00 zu Gunsten der Berufungsbeklagten zu bestä- tigen (Auslagen und MWST inkl.). Im zweiten Berufungsverfahren haben beide Parteien Noven vorgetragen, welche nur teilweise berücksichtigt werden konnten. Insoweit erwie- sen sich diese Eingaben nur zum Teil als notwendig und entschädigungspflichtig. Insbe- sondere sind für die privaten Eingaben des Berufungsklägers keine Entschädigungen zu sprechen. Die aus dem jeweiligen teilweisen Unterliegen entstehenden Entschädigungs- ansprüche sind zu verrechnen und der Gesamtanspruch der Berufungsbeklagten um Fr. 300.00 auf Fr. 2'800.00 zu erhöhen. Der Antrag von Rechtsanwältin Chantal Carlen auf rückwirkende Einsetzung als Kindes- vertreterin wurde abgewiesen, sodass ihr, bzw. den Söhnen, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es sind dafür aber ebenso wenig Kosten zu erheben.

- 36 - Das Kantonsgericht beschliesst

1 Der Antrag von Rechtsanwältin Chantal Carlen um rückwirkende Einsetzung als Kindesanwältin für D _________ und C _________ X _________ wird abgewiesen. 2. Für diesen Beschluss werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Kantonsgericht erkennt

- in teilweiser Gutheissung der Berufung -

1. Auf den Antrag auf Festsetzung von Mündigenunterhalt für D _________ und C _________ X _________ ab Oktober 2022 wird nicht eingetreten. 2. Das Urteils der Vorinstanz wird unter Berücksichtigung der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Ziffern 1, 2, 7, 10, 11 und 12 wie folgt neu gefasst:

1. Die Vereinbarungen der Parteien vom 9. Juli 2019 und vom 30. Oktober 2019 werden mit folgenden Wortlaut genehmigt: VII. Die Parteien vereinbaren, ab 1. März 2019 und auch weiterhin auf unbestimmte Zeit ge- trennt zu leben. VIII. Die minderjährigen Kinder C _________ (geb. am xx. September 2004) und D _________ (geb. am xx. September 2004) verbleiben unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. IX. Die Obhut für die minderjährigen Kinder C _________ (geb. am xx. September 2004) und D _________ (geb. am xx September 2004) wird der Mutter zugeteilt. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder ist bei der Mutter in E _________. X. Bezüglich des Besuchsrechts einigen sich die Parteien untereinander. Kommt keine einver- nehmliche Regelung zustande gilt folgendes Besuchsrecht:

- jeden Mittwoch von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sind die Kinder zum Brunch beim Vater;

- jeweils das 2. Wochenende im Monat von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sind die Kinder beim Vater;

- an Ostern sind die Kinder beim Vater und an Silvester/Neujahr bei der Mutter;

- in den geraden Jahren sind die Kinder am 24.12. bei der Mutter und an den ungeraden Jahren beim Vater. Am 23.12. sind die Kinder immer bei der Mutter und am 25.12 immer beim Vater;

- 37 -

- die Kinder verbringen mind. 3 Wochen Ferien im Jahr beim Vater. 2020 sind dies zwei Wochen von Samstag, 4. Juli 2020 bis Samstag, 18. Juli 2020. Über eine weitere Woche einigen sich die Parteien einvernehmlich;

- im Herbst 2020 sind die Kinder zusätzlich vom Samstag, 29. August 2020 bis Sonntag,

6. September 2020 beim Vater. XI. Die eheliche Wohnung an der F _________, in E _________, samt Mobiliar und Hausrat wird Y _________ X _________-Z _________ sowie den Kindern zur Benützung überlas- sen. XII. Die Gütertrennung wird auf den 1. März 2019 angeordnet. 2. Auf die Rechtsbegehren betreffend den Unterhalt von A _________ X _________ sowie betreffend den Unterhalt von B _________ X _________ ab Mai 2020 wird nicht eingetreten. 3. W _________ X _________ bezahlt Y _________ X _________-Z _________ einen monatlichen Ehe- gattenunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit Juli 2019: Fr. 89.00

- ab Januar 2020 bis und mit April 2020: Fr. 199.00

- ab August 2020 bis und mit Dezember 2020: Fr. 0.70

- ab Januar 2021 bis und mit Juli 2021: Fr. 17.35

- ab August 2021 bis und mit Juli 2022: Fr. 104.00

- ab August 2022 bis und mit September 2022: Fr. 272.55

- ab August 2022: Fr. 420.00

Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Y _________ X _________-Z _________ hat W _________ X _________ jeweils im Monat nach Auszahlung 1/2 der Erfolgsbeteiligung weiterzuleiten. Der Unterhaltsanspruch bis und mit Juli 2020 wurde vollständig getilgt. Auf die weiteren Unter- haltsansprüche von Y _________ X _________-Z _________ sind Zahlungen von Fr. 11'982.00 anzurechnen.

4. W _________ X _________ bezahlt für C _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit April 2019: Fr. 1'218.25

- ab Mai 2019 bis und mit Juli 2019: Fr. 948.80

- ab August 2019 bis Dezember 2019: Fr. 1'055.95

- ab Januar 2020 und mit April 2020: Fr. 1'043.25

- ab Mai 2020 bis und mit Juni 2020: Fr. 1'053.20

- Juli 2020: Fr. 1'309.20

- ab August 2020 bis und mit Dezember 2020: Fr. 1'008.30

- ab Januar 2021 bis und mit Juli 2021: Fr. 1'016.60

- ab August 2021 bis und mit Juli 2022: Fr. 908.30

- ab August 2022 bis und mit September 2022: Fr. 631.45 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. Der Unterhaltsanspruch bis und mit Juli 2020 wurde vollständig getilgt. Auf die weiteren Unter- haltsansprüche von C _________ X _________ sind Zahlungen von Fr. 8'831.25 anzurechnen.

- 38 - 5. W _________ X _________ bezahlt für D _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit April 2019: Fr. 1'218.25

- ab Mai 2019 bis und mit Juli 2019: Fr. 948.80

- ab August 2019 bis und mit Dezember 2019: Fr. 930.95

- ab Januar 2020 bis und mit April 2020: Fr. 918.25

- ab Mai 2020 bis und mit Juni 2020: Fr. 976.10

- Juli 2020: Fr. 1'197.85

- ab August 2020 bis und mit Dezember 2020: Fr. 1'190.10

- ab Januar 2021 bis und mit Juli 2021: Fr. 1'178.40

- ab August 2021 bis und mit Juli 2022: Fr. 1'083.40

- ab August 2022 bis und mit September 2022: Fr. 1'023.20 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. Der Unterhaltsanspruch bis und mit Juli 2020 wurde vollständig getilgt. Auf die weiteren Unter- haltsansprüche von D _________ X _________ sind Zahlungen von Fr. 8'112.65 anzurechnen. 6. W _________ X _________ bezahlt B _________ X _________ einen monatlichen Kindesunterhalt wie folgt:

- von März 2019 bis und mit April 2019: Fr. 1'321.25

- ab Mai 2019 bis und mit Juli 2019: Fr. 1'051.80

- ab August 2019 bis und mit Dezember 2019: Fr. 1'033.95

- ab Januar 2020 bis und mit April 2020: Fr. 1'021.25 Die Kinder- und Ausbildungszulage ist, soweit sie von W _________ X _________ bezogen wird, zusätzlich geschuldet. Die Unterhaltsbeiträge sind bereits vollständig getilgt. 7. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.00 pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, un- gedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) haben W _________ X _________ und Y _________ X _________-Z _________ je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für diese Kostentragung ist, dass sich die Kindseltern vorgängig über die ausseror- dentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende El- ternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kosten- beteiligung bleibt vorbehalten. 8. Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffern 3 – 6 wird von fol- genden finanziellen Einkommensverhältnisse der Parteien ausgegangen: W _________ X _________: Fr. 9'274.00 100 % als G _________ Y _________ X _________-Z _________: Fr. 1'684.00 25 % bei der H _________ AG (bis Ende April 2020) Fr. 3'221.00 60 % bei der I _________ AG (ab Mai 2020) Fr. 1’216.00 aus selbständiger Tätigkeit B _________ X _________: Fr. 425.00 Ausbildungszulage D _________ X _________: Fr. 375.00 Kinderzulage Fr. 525.00 Ausbildungszulage (ab August 2020) Fr. 330.552/3 Lehrlingslohn 1. Lehrjahr Fr. 458.90 2/3 Lehrlingslohn 2. Lehrjahr

- 39 - Fr. 583.35 2/3 Lehrlingslohn 3. Lehrjahr Fr. 75.00 2/3 Zulage KK Lehrbetrieb C _________ X _________: Fr. 375.00 Kinderzulage Fr. 525.00 Ausbildungszulage (ab August 2020) Fr. 603.35 2/3 Lehrlingslohn 1. Lehrjahr Fr. 755.00 2/3 Lehrlingslohn 2. Lehrjahr Fr. 1'116.10 2/3 Lehrlingslohn 3. Lehrjahr 9. Der Antrag von W _________ X _________ auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Mediation und Kollektivunterschrift für die Konten der minderjährigen Kinder) wird abgewiesen soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. 10. Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.00 gehen im Umfang von ½, d.h. im Betrag von Fr. 1'500.00 zu Las- ten von Y _________ X _________-Z _________ und im Umfang von ½, d.h. im Betrag von Fr. 1'500.00 zu Lasten von W _________ X _________. 11. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 4. Die Gerichtskosten Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 3'000.00 werden zu 2'700.00 W _________ X _________ und zu 300.00 Y _________ X _________-Z _________ auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem von W _________ X _________ geleisteten Kostenvorschuss bezogen und Y _________ X _________- Z _________ hat ihm Fr. 300.00 zurückzuerstatten. Für das Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht werden keine zu- sätzlichen Gerichtskosten erhoben. 5. W _________ X _________ hat Y _________ X _________-Z _________ für das gesamte kantonsgerichtliche Berufungsverfahren mit Fr. 2'800.00 zu entschädigen. 6. Den Söhnen wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Sitten, 20. Februar 2023